Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald
zuständiges Regionalforstamt
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Nutz- und Schutzfunktion des Waldes gesteigert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), wenn Sie Maßnahmen zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes, zur Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald, zur Waldvermehrung und zur Erreichung der Klimaschutzziele planen.
Sie erhalten die Förderung für
- naturnahe Waldbewirtschaftung,
- Naturschutzmaßnahmen im Wald,
- Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie,
- forstwirtschaftlichen Wegebau sowie
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Für den Förderbereich Wegebau beträgt die Bagatellgrenze EUR 2.500, für den Förderbereich Erstaufforstung EUR 1.000 und im Übrigen EUR 500,00.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte beim örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen ein.
Für die Förderung von Erstaufforstung und für die Einkommensverlustprämie reichen Sie zusätzlich bis zum 15.5. des Antragsjahres einen Sammelantrag bei der örtlich zuständigen Kreisstelle und bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme
- natürliche Personen,
- juristische Personen des Privatrechts als Eigentümerinnen oder Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen,
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
- Wald- und Waldwirtschaftsgenossenschaften, Genossenschaften und Eigentümergemeinschaften,
- anerkannte Religionsgemeinschaften sowie
- privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie erhalten eine Förderung nur für eine Maßnahme auf Flächen in Nordrhein-Westfalen.
- Je nach Art der Maßnahme müssen Sie weitere Bedingungen beachten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Bund, Länder und juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent im Bundes- oder Landesbesitz befindet sowie
- Unternehmen in Schwierigkeiten.