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Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und im Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)

zuständiges Regionalforstamt

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Summary
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Nordrhein-Westfalen
Energy, Climate and Environment Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zum Natur- und Klimaschutz in Wäldern planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • naturnahe Waldbewirtschaftung,
  • forstwirtschaftlicher Wegebau,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Die Bagatellgrenze für Antragstellende des Körperschaftswaldes liegt für alle Maßnahmen bei EUR 12.500. Für alle übrigen Antragstellenden liegt die Bagatellgrenze für Maßnahmen des Wegebaus bei EUR 2.500, für Einkommensverlustprämien im Bereich Erstaufforstung bei EUR 1.000 und für alle übrigen Maßnahmen bei EUR 500,00. Die Bagatellgrenze gilt nicht für Bodenbeprobungen im Zusammenhang mit Bodenschutzkalkungen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und eingetragene Vereine, deren Vereinszweck die Gründung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist,
  • Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
  • Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz,
  • Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
  • Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art sowie
  • Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald,

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen realisieren.
  • Je nach Art Ihrer Maßnahme müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen und Zusammenschlüsse in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen und Zusammenschlüsse, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind.
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04 November 2023