Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder
zuständiges Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB)
Kurztext
Wenn Sie für Ihre Schule oder Ihre Kindertageseinrichtung Geräte oder Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften kaufen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Träger einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung oder auch als Kindertagespflegeperson beim Kauf von Geräten und Anlagen, die vor allem in den Herbst- und Wintermonaten ein infektionsschutzgerechtes Lüften Ihrer Räume ermöglichen und damit zu einer Verringerung der Corona-Viruslast beitragen.
Sie erhalten die Förderung für
- CO2-Ampeln zum Einsatz in förderfähigen Räumen, um das Lüftungsverhalten an den Bedarf anzupassen, und
- geeignete technische Anlagen für förderfähige Räume, die das regelmäßige Lüften mit einem ausreichenden Luftaustausch sicherstellen und dabei die thermische Behaglichkeit unterstützen, zum Beispiel einfache Zu-/Abluftanlagen oder automatisierte kontrollierte Fensterspaltlüftungen, oder
- mobile oder stationäre Luftreinigungsgeräte für den Einsatz in förderfähigen Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.
Förderfähig sind Räume, in denen regelmäßig Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden beziehungsweise Kinder betreut werden und in denen sich viele Personen gleichzeitig aufhalten, sowie Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber maximal
- EUR 250,00 je Raum für CO2-Ampeln und
- EUR 4.000 je Raum für technische Anlagen oder für Luftreinigungsgeräte.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das für Sie zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB).
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.10.2022 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- öffentliche und freie Träger der niedersächsischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, einschließlich der Internate, Tagesbildungsstätten, Landesbildungszentren, Pflegeschulen sowie Schulen für andere als ärztliche Heilberufe,
- öffentliche und freie Träger der niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder sowie
- Kindertagespflegepersonen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen sämtliche Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung, Wartung oder Reparatur der angeschafften Gegenstände übernehmen.
- Bestimmte technische Mindestanforderungen sind einzuhalten.
- Wenn Sie die Förderung für mobile oder stationäre Luftreinigungsgeräte beantragen, müssen Sie belegen, dass der Einsatz der Geräte wegen eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit erforderlich ist.
Sie erhalten keine Förderung für Maßnahmen, die fest installierte raumlufttechnische Anlagen betreffen, sowie für Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten.