Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege (RKTP)
zuständiges Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB)
Kurztext
Wenn Sie als öffentlicher Träger in Niedersachsen Ihr Betreuungsangebot in der Kindertagespflege verbessern und ausbauen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Betreuungsangebots in der Kindertagespflege, vor allem für Kinder unter 3 Jahren.
Sie erhalten die Förderung für den Einsatz von Kindertagespflegepersonen, vor allem durch
- laufende Geldleistung für die Betreuungstätigkeit,
- den Erwerb einer Grundqualifizierung nach dem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten,
- fachlich-pädagogische Beratung und Begleitung,
- Fortbildung und Weiterqualifizierung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab.
Ihren Antrag reichen Sie bis zum 30.4. eines Jahres bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie sind als örtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als Erstempfänger antragsberechtigt.
Die Kindertagespflegeperson, die durch die laufende Geldleistung gefördert werden soll, muss über eine gültige Tagespflegeerlaubnis verfügen, eine Fach- oder Betreuungskraft im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 KiTaG sein oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen können.
Außerdem muss die Kindertagespflegeperson eine kommunale Förderung erhalten.
Beantragen Sie die Förderung einer fachlich-pädagogischen Beratung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen, muss die beratende Fachkraft einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben oder staatlich anerkannter Erzieher oder Erzieherin mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Leitung von Kindertageseinrichtungen sein.
Wenn Sie die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen beantragen, muss die Kindertagespflegeperson an mindestens 24 Unterrichtsstunden im Jahr teilnehmen.
Stellen Sie einen Antrag für Weiterbildungsförderung, muss es sich um eine behördlich anerkannte Weiterqualifizierung für Kindertagespflegepersonen von bis zu 400 Stunden handeln.