Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat (För
zuständiges Regierungspräsidium
Kurztext
Wenn Sie in Hessen leben, aber in Ihr Herkunftsland zurückkehren oder in einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union weiterziehen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hessen unterstützt Sie als Angehörige oder Angehörigen eines Drittstaates bei Ihrer freiwilligen Rückkehr und der Integration in Ihr Herkunftsland oder in einen anderen Staat, der Sie aufnehmen möchte.
Sie erhalten eine Förderung für die Rückkehr, die sogenannte Rückkehrhilfe, in Form von Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen und medizinisch bedingten Zusatzkosten sowie Starthilfen auf Grundlage des REAG-/GARP-Programms.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art der Maßnahme sowie Ihrem Herkunftsland ab.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte beim zuständigen Regierungspräsidium oder bei der für Sie zuständigen Ausländer- oder Sozialbehörde ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Asylbewerber und Asylbewerberinnen, deren Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet ist oder die nach Ablehnung/Rücknahme des Asylantrages zur Ausreise verpflichtet sind, sowie deren Ehegatte oder Ehegattin und deren minderjährige ledige Kinder und
- Drittstaatsangehörige, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen, sowie deren Ehegatte beziehungsweise Ehegattin und deren minderjährige ledige Kinder.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie dürfen nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat selbst übernehmen zu können.
- Es muss sich um eine erstmalige Hilfe handeln.
- Sie müssen
- einen bereits gestellten Asylantrag zurücknehmen,
- alle Rechtsbehelfe oder sonstigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden oder Gerichten, die auf eine Sicherung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gerichtet sind, zurücknehmen und auf das Einlegen von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verbindlich verzichten und dies schriftlich erklären,
- auf nach dem Asylgesetz gewährte Rechtsstellungen verzichten und
- den Verzicht auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht erklären.
- Sie müssen ein Pass- oder ein Passersatzpapier, das zur Einreise in Ihren Herkunftsstaat oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat berechtigt, vorlegen.
- Sie müssen sich verpflichten, spätestens 1 Monat nach der Bewilligung Ihres Antrags dauerhaft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.
Sie erhalten keine Förderung für die Rückkehr oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat der Europäischen Union.