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Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

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Summary
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01 October 2023
01 October 2024
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Public sector
Baden-Württemberg
Energy, Climate and Environment Rural Development Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie eine nachhaltige Investition zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Gebietskörperschaft, öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder als kommunales Unternehmen bei der Umsetzung nachhaltiger Vorhaben zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Sie bekommen die Förderung für folgende Projekte:

  • Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden, sowie
  • wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben (unter anderem Hochwasserschutz und Vorflutbeschaffung, naturnahe Entwicklung von Gewässern, Gewässerentwicklungsflächen).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens.

Förderanträge für Vorhaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung reichen Sie bitte spätestens bis zum 1.10. (Ausschlussfrist) vor Beginn des Jahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, in zweifacher Fertigung bei der unteren Wasserbehörde ein sowie bei der Bewilligungsstelle.

Für Strukturgutachten sowie wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben gilt diese Frist nicht.

Bewilligungsstelle und Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Regierungspräsidium. Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die unteren Wasserbehörden.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
  • öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) sowie
  • kommunale Unternehmen in privater Rechtsform (kommunaler Anteil mehr als 50 Prozent).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben kann gefördert werden, wenn
    • es dem Wohl der Allgemeinheit dient,
    • es, soweit erforderlich, Bestandteil einer mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Gesamtkonzeption ist,
    • die notwendigen Rechtsverfahren und die sonstigen erforderlichen Verfahren (zum Beispiel Grunderwerb) zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sind oder vor dem Abschluss stehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und „Kleine Kinzig“.

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04 November 2023