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Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

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Summary
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Public sector
Baden-Württemberg
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Stadt- und Landkreis die Angebote der sozialpsychiatrischen Dienste ausbauen, die Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention für psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Stadt- und Landkreis bei der Weiterentwicklung ambulanter Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen durch Leistungen niedrigschwellig zugänglicher Einrichtungen im außerstationären gemeindenahen Netz der psychiatrischen Versorgung (sozialpsychiatrische Dienste).

Sie bekommen die Förderung für laufende Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammenschluss erbrachten Leistungen der sozialpsychiatrischen Dienste.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses wird nach festen Beträgen bemessen (Festbetragsfinanzierung) und berechnet sich aus der Gesamtsumme der gewährten Einzel-Festbeträge pro Stadt- und Landkreis.

Der Einzel-Festbetrag beträgt EUR 27.000 für je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner.

Reichen Sie bitte Ihren Erstantrag spätestens zum 15.10. vor dem geplanten Förderjahr bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Sie müssen Folgeanträge spätestens am 28.2. des Förderjahres einreichen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die die Zuwendungen an Träger sozialpsychiatrischer Dienste weitergeben, sofern sie nicht selbst Träger sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Leistungen Ihres sozialpsychiatrischen Dienstes müssen
    • aufsuchende sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention sowie die Vermittlung weitergehender Hilfen umfassen,
    • von Fachkräften in einem bestimmten Einzugsbereich erbracht werden.
  • Als Träger der Dienste kommen vor allem in Betracht:
    • gemeinnützige Träger der Wohlfahrtspflege,
    • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • gemeinnützige Gemeindepsychiatrische Zentren und
    • Gemeindepsychiatrische Verbünde (GPV) mit verbindlicher Kooperationsvereinbarung.
  • Ihr sozialpsychiatrischer Dienst muss sich in einen GPV auf der Ebene des Stadt- oder Landkreises einfügen und dort Funktionen übernehmen, die nach den im Beteiligungsprozess erstellten Qualitätskriterien bestimmt werden.
  • Sie müssen sich mindestens in Höhe der Landesförderung an der Finanzierung beteiligen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Investitionen,
  • Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden,
  • sonstige abschreibungsfähige Anlagegütern wie Kraftfahrzeuge,
  • Erwerb und Erschließung von Grundstücken,
  • Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
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04 November 2023