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Ergänzungszuschuss öffentlich-geförderter Wohnungsbau Nordrhein-Westfalen 2023

Zuständiges Amt für Wohnungswesen

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Summary
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01 December 2023
01 December 2024
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Nordrhein-Westfalen
Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie für Ihr Bau- oder Modernisierungsvorhaben eine Förderzusage des öffentlichen Wohnungsbaus erhalten haben und die Fertigstellung des Vorhabens durch die gestiegenen Preise in der Baubranche gefährdet ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Bau- und Modernisierungsvorhaben, für die Sie in den Jahren 2022 oder 2023 eine Darlehenszusage der öffentlichen Wohnraumförderung erhalten haben und deren Fertigstellung gefährdet ist aufgrund von durch die Energiekrise verursachten Lieferengpässen und massiven Preissteigerungen in der Baubranche.

Sie erhalten die Förderung für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023.

Sie erhalten die Förderung als ergänzenden Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen krisenbedingten Mehrkosten.

Der Zuschuss muss mindestens 5 Prozent des ursprünglichen Gesamtförderdarlehens betragen (Bagatellgrenze).

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei dem für Sie zuständigen Amt für Wohnungswesen der Stadt- oder Kreisverwaltung, von dem Sie die Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung erhalten haben. Sie müssen Ihren Antrag so stellen, dass der Baubeginn der bezuschussten Maßnahme dem zuständigen Amt für Wohnungswesen bis zum 1.12.2023 angezeigt werden kann. Bitte beachten Sie den Bewilligungsschlusstermin 15.11.2023.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts entsprechend den Vorgaben der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die der Förderzusage Ihres Bau- oder Modernisierungsvorhabens zugrunde liegenden Gesamtkosten müssen krisenbedingt gestiegen sein.
  • Sie selbst oder die von Ihnen beauftragten Architektinnnen oder Architekten müssen die krisenbedingten Mehrkosten durch Kostenabrechnungen oder Kostenvoranschläge glaubhaft darlegen (zum Beispiel aus Submissionsergebnissen oder durch vereinbarte Preisgleitklauseln).
  • Die Finanzierung des Bau- oder Modernisierungsvorhabens muss unter Berücksichtigung der neuen Parameter (krisenbedingt erhöhte Gesamtkosten und die erforderlichen Folgeänderungen im Finanzierungsplan) gesichert sein.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben im Jahr 2023 beginnen oder fortsetzen.
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04 November 2023