LEADER-Richtlinie
zuständiges Amt für regionale Landesentwicklung
Kurztext
Wenn Sie in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg regionale Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen fördert zusammen mit der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen mit Unterstützung des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) die Umsetzung von Regionalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER.
Sie erhalten die Förderung für
- Projekte im Rahmen und auf Grundlage des jeweiligen regionalen Entwicklungskonzepts (REK) der Region zur Umsetzung der Entwicklungskonzepte,
- Kooperationsprojekte im Rahmen und auf Grundlage des jeweiligen REK der Region zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie einschließlich Anbahnungskosten, zum Beispiel transnationale Kooperationsprojekte oder gebietsübergreifende Kooperationsprojekte,
- laufende Ausgaben der Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) im Rahmen der Verwaltung der Umsetzung der Strategie einschließlich der Information und Aktivierung der potenziellen lokalen Akteure (Sensibilisierungskosten), besonders für Regionalmanagement und Geschäftsstelle, Öffentlichkeitsarbeit der LAG, Sensibilisierung der lokalen Akteure, Schulungen, Veranstaltungen, Messen sowie Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der LEADER-Netzwerke.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent, bei Einsatz von Landesmitteln bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, falls nicht geringere Fördersätze im jeweiligen regionalen Entwicklungskonzept der Region festgelegt wurden. Im Fall von Investitionen (ausgenommen Basisdienstleistungen) kann die Höhe des Zuschusses bis maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00 beziehungsweise bei EUR 1.000 für Projekte von Gebietskörperschaften.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das jeweils zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Lokale Aktionsgruppen LEADER (LAG) mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- von einer LAG beauftragte Partnerinnen und Partner und Stellen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
- natürliche Personen (nicht für laufende Ausgaben der LAG), soweit nicht im jeweiligen regionalen Entwicklungskonzepts der Region (REK) weitere Einschränkungen festgelegt wurden.
Die Förderung ist bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Es muss ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums einer für die Förderperiode 2023 bis 2027 ausgewählten LEADER-Region vorliegen.
- Wenn Sie ein Kooperationsprojekt durchführen, muss dieses immer den Vorgaben des REK jeder beteiligten LAG entsprechen.
- Es werden ausschließlich Projekte im ländlichen Raum gefördert.
Nicht gefördert werden unter anderem
- kommunale Pflichtaufgaben einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Planungsleistungen,
- Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind sowie Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,
- der Kauf von Lebendinventar sowie
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.