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Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie Umbau von Hecken (Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze)

zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Sachsen-Anhalt
Energy, Climate and Environment Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie Hecken neu anlegen oder umbauen, um Bodenerosion entgegenzuwirken und Tieren einen Lebensraum zu bieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen und beim Umbau von Hecken in einem ländlichen Gebiet. Die Mittel der Förderung stammen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Sie erhalten die Förderung für

  • die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen und den Heckenumbau, inklusive der notwendigen Planungen, und
  • die Pflege der neuen Anlage oder des Umbaus bis zum Ende des 3. Standjahres der Gehölze.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Wasser- und Bodenverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
  • natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • Ihr Vorhaben in einem ländlichen Gebiet in Sachsen-Anhalt durchführen,
    • die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beachten,
    • bei Umbauvorhaben die Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde einholen,
    • für die Hecken und Feldgehölze einen mehrschichtigen Aufbau vorsehen (Boden-, Kraut-, Strauch- und Baumschicht),
    • Eigentümerin oder Eigentümer der zu bepflanzenden Fläche sein oder den Eigentumsnachweis und die schriftliche Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen, dass er mit der Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung und der bisherigen Nutzung der Fläche einverstanden ist.
  • Das Vorhaben darf nicht rechtlich vorgeschrieben sein oder durch einen Dritten teilweise oder vollständig finanziert werden.
  • Bitte beachten Sie, dass landwirtschaftliche Flächen, auf denen die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen vorgesehen ist, besondere Voraussetzungen erfüllen müssen.
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02 November 2023