Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kurztext
Wenn Sie Ihren Wald naturschonend bewirtschaften und dadurch gefährdete Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der naturschutzorientierten Forstwirtschaft und fördert Maßnahmen, mit denen Sie
- die Vielfalt an geschützten und gefährderten Arten und Lebensräumen erhalten,
- den Biotopverbund BayernNetzNatur unterstützen und
- Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie erhalten und entwickeln.
Sie bekommen die Förderung für den Erhalt oder die Wiederherstellung von
- Stockausschlagwäldern,
- Biberlebensräumen,
- Altholzinseln,
- Biotopbäumen.
Darüber hinaus können Sie gefördert werden, wenn Sie
- auf forstliche Bewirtschaftung verzichten,
- bei vollständigem Nutzungsverzicht lichte Waldstrukturen schaffen oder
- Totholz im Wald belassen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab.
Ihren Antrag reichen Sie vor Beginn der Maßnahme innerhalb des jährlich festgelegten Antragszeitraums beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- private und körperschaftliche Waldbesitzende,
- Rechtler,
- von Waldbesitzenden beauftragte Vereine und Verbände sowie
- Vereinigungen von Waldbesitzenden.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahmen müssen
- den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
- waldrechtliche Vorschriften berücksichtigen,
- den geplanten Naturschutzzweck erreichen und
- auf einer flurstückmäßig bezeichneten (Teil-)Fläche durchgeführt werden,
- in der in Abschnitt 2 der Richtlinie beschriebenen Gebietskulisse durchgeführt werden.
- Darüber hinaus müssen Sie je nach Vorhaben weitere spezifische Bedingungen zu erfüllen.
- Je nach nach Art Ihres Vorhaben müssen Sie einen Verpflichtungszeitraum oder eine Zweckbindungsfrist von 5 oder 12 Jahren einhalten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien.