Bayerisches Bergbauernprogramm (BBP)
zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kurztext
Wenn Sie als Bergbäuerin oder Bergbauer in die Erhaltung und Fortentwicklung Ihrer alpinen Alm-/Alp- und Heimweidewirtschaft investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Bergbäuerin oder Bergbauer bei der Umsetzung unterschiedlicher Maßnahmen für Ihre Alm-/Alp- und Heimweidewirtschaft.
Sie erhalten eine Förderung für
- Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf anerkannten Almen/Alpen (Lichtweiden) und Heimweiden im alpinen Berggebiet,
- Sanierung und Neubau landwirtschaftlicher Alm-/Alpgebäude, um deren Funktionsfähigkeit und die dortigen Arbeitsbedingungen zu erhalten oder zu verbessern,
- Bau und Erneuerung von Einrichtungen für die Weidewirtschaft, beispielsweise Viehschutzhütten oder Tränken,
- Bau von Anschluss- und Triebwegen zu Almen/Alpen oder von Ersatzflächen bei einer Waldweidebereinigung,
- Kauf von Spezialmaschinen für die besondere Erschließungssituation der Berggebiete (geringe Wegbreite).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art Ihres Vorhabens.
Reichen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Almen/Alpen und Heimweiden (beispielsweise Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter, Berechtigte, Kooperationen, Genossenschaften) sowie kleine und mittlere Unternehmen der Landwirtschaft, die mindestens 3 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche selbst bewirtschaften oder in den letzten 5 Kalenderjahren Fördermittel aus der 1. und/oder 2. Fördersäule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erhalten haben.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Betriebsstätte und die Antragsflächen müssen in Bayern liegen.
- Außer bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen müssen Sie berufliche Fähigkeiten für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nachweisen.
- Sie dürfen mit den Maßnahmen vor der Bewilligung nicht beginnen und müssen die vorgeschriebenen Zweckbindungsfristen einhalten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
- erlaubnispflichtige Rodungen, chemische Unkrautbekämpfung und laufende Pflegemaßnahmen,
- Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.