Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kurztext
Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem benachteiligten Gebiet betreiben und wegen der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen Einkommensverluste und zusätzliche Kosten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszulage erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern gewährt mit Unterstützung des Bundes und der Europäischen Union landwirtschaftlichen Betrieben in
- Berggebieten,
- Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, sowie
- Gebieten, die aus anderen Gründen benachteiligt sind,
einen anteiligen Ausgleich für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten nicht entstehen.
Sie bekommen die Förderung als Flächenprämie.
Die Höhe der Ausgleichszulage hängt vom Grad der Benachteiligung und vom Bewirtschaftungssystem (Dauergrünlandanteil ab 65 Prozent beziehungsweise unter 65 Prozent der Landfläche) ab. Sie beträgt maximal EUR 200,00 pro Hektar.
Der Grad der Benachteiligung wird anhand der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der förderfähigen Flächen des Betriebes ermittelt.
Für die historisch benachteiligte Agrarzone gelten in den Antragsjahren 2019 bis einschließlich 2022 besondere Übergangszahlungen.
Anträge reichen Sie bitte mit dem Mehrfachantrag zu den festgelegten Terminen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Inhaberinen und Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen mit Sitz in Bayern, die in benachteiligten Gebieten in Bayern mindestens 3 Hektar landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre landwirtschaftlich genutzte Fläche muss in benachteiligten Gebieten liegen. Maßgeblich für die Abgrenzung der Ausgleichszulagengebiete ist das Gebietsverzeichnis in der aktuell geltenden Fassung.
- Sie müssen die obligatorischen Grundanforderungen der Cross-Compliance-Vorschriften zu erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind landwirtschaftliche Betriebe, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist.