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Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014

zuständiger Landkreis, zuständige kreisfreie Stadt

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Summary
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Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Sachsen
Community Development Rural Development Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie ländliche Räume durch Maßnahmen der Flurbereinigung oder Landwirtschaftsanpassung oder durch Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Sachsen fördert Sie bei Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung, die zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sowie
  • Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 65 bis 90 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben,
  • für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung: Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, die durch gesonderten Aufruf bekannt gemacht werden.

Stellen Sie Ihren Förderantrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz:
    • Teilnehmergemeinschaften,
    • deren Zusammenschlüsse,
    • Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
    • einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen;
  • für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung:
    • Gemeinden und Gemeindeverbände,
    • Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit,
    • natürliche Personen und Personengesellschaften,
    • juristische Personen des privaten Rechts,
    • Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
    • Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie
    • einzelne Beteiligte beziehungsweise Tauschpartner.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen zur Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) können nur in Orten bis 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Ihre Maßnahmen im GAK-Rahmenplans zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnern in LEADER-Gebieten förderfähig.
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04 November 2023