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Auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern (RL-UV)

zuständiger Landkreis, zuständige kreisfreie Stadt

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Summary
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01 April 2023
01 October 2023
01 April 2024
01 October 2024
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Individuals
Brandenburg
Education, Skills Building and Training
Overview

Kurztext

Wenn Sie im Rahmen des schulischen Teils Ihrer Berufsausbildung eine auswärtige Unterkunft benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg gewährt Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung Zuschüsse für die auswärtige Unterkunft beim Besuch einer Berufsschule.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen Gesamtkosten für Unterkunft und Verpflegung, jedoch maximal EUR 10,00 pro Tag.

Melden Sie als Schülerin und Schüler beziehungsweise sorgeberechtigte Eltern bitte die voraussichtlichen Kosten für die Dauer der Ausbildung innerhalb des 1. Ausbildungshalbjahres beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet die Ausbildungsstätte liegt.

Wenn Ihre Ausbildungsstätte nicht im Land Brandenburg liegt, wenden Sie sich an den zuständigen Schulträger, in dessen Gebiet sich der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet.

Stellen Sie Ihren Antrag nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens bis zum 1.4. oder 1.10. beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, die in Brandenburg berufsschulpflichtig oder berufsschulberechtigt sind.

Antragsberechtigt sind darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, die den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Brandenburg haben und die einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Ausbildungsstätte außerhalb des Landes Brandenburg abgeschlossen haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die tägliche Fahrt zur Schule muss aufgrund ihrer Dauer für Sie unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn Ihr Hin- und Rückweg zwischen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt mehr als 3 Stunden beträgt. Die Weg- und Wartezeiten sind dabei eingeschlossen.
  • Bei Ihrer auswärtigen Unterkunft muss es sich in der Regel um ein Wohnheim handeln. Sollte ein solches nicht zur Verfügung stehen, können Sie sich um eine Ersatzunterkunft bemühen.
  • Wenn Ihre auswärtige Unterkunft außerhalb Brandenburgs liegt, müssen Sie belegen, dass Sie einen Zuschuss weder von dem Bundesland, in dem der Schulort liegt, noch von der Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen können.
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04 November 2023