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Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

zuständiger Landkreis, zuständige kreisfreie Stadt

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Summary
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15 May 2023
15 May 2024
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For profit
Hessen
Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Landwirtin oder Landwirt in einem benachteiligten Gebiet in Hessen wirtschaften, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als landwirtschaftlichen Betrieb, wenn Sie landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten dauerhaft nutzen.

Das Land zahlt Ihnen mit Mittel des Bundes und der Europäischen Union einen Ausgleich für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die Ihnen im Vergleich mit Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt zwischen EUR 25,00 und EUR 180,00 je Hektar, abhängig von der Ertragsmesszahl und dem Anteil der förderfähigen Hauptfutterfläche.

Bis zu einer Betriebsgröße von 100,00 Hektar förderfähiger Fläche beträgt Ihr Zuschuss 100 Prozent. Bei einer Betriebsgröße von 100,01 bis 250,00 Hektar beträgt Ihr Zuschuss 80 Prozent und bei einer Betriebsgröße von 250,01 bis 500,00 Hektar 60 Prozent der errechneten Ausgleichszulage.

Bei den über 500,00 Hektar je Betrieb hinausgehenden Flächen erhalten Sie keine Förderung.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in Hessen haben, aber eine Fläche außerhalb von Hessen bewirtschaften, erhalten Sie EUR 25,00 je Hektar.

Richten Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jeweils bis zum 15.5. eines Jahres an die für Sie zuständigen Landräte. Sie können sich auch bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) informieren.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen und -inhaber beziehungsweise Zusammenschlüsse dieser nach den EU-Direktzahlungsvorschriften, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in benachteiligten Gebieten ausüben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine förderfähige Fläche von mindestens 3 Hektar in aus erheblich naturbedingten oder spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten und/oder in Phasing-out -Gebieten bewirtschaften.
  • Sie müssen mit Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die einschlägigen Cross-Compliance -Vorschriften sowie die Kriterien und Mindesttätigkeiten erfüllen.
  • Für Flächen, die stillgelegt sind oder die aus der Erzeugung genommen wurden, erhalten Sie keine Förderung.
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04 November 2023