Soziale Mietwohnraumförderung – Neubau von Mietwohnraum für studentische Haushalte und Haushalte von Auszubildenden
zuständige Wohnungsbauförderstelle Hessen
Kurztext
Wenn Sie Mietwohnungen für Studierende und Auszubildende neu bauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und einen Finanzierungszuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hessen unterstützt Sie, wenn Sie Mietwohnraum für studentische Haushalte oder für Haushalte von Auszubildenden neu bauen möchten.
Sie erhalten die Förderung für
- den Neubau von Mietwohnungen,
- im Einzelfall auch für den Umbau von Bestandsgebäuden zu Mietwohnungen.
Sie erhalten die Förderung als Baudarlehen.
Die Höhe des Darlehens (Grundbetrag) hängt von den örtlichen Bodenpreisen ab und beträgt EUR 1.800 bis EUR 2.600 je Quadratmeter Wohnfläche.
Für das Baudarlehen können Sie zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 20 oder 40 Prozent des bewilligten Förderdarlehens bekommen.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe melden Sie Ihr konkretes Bauprojekt zu jährlich festgelegten Terminen über die zuständige Wohnungsbauförderstelle beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen an. In der 2. Stufe stellen Sie nach Bestätigung der Aufnahme den Antrag bitte bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle. Diese leitet den Antrag weiter an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).
Darlehen und Finanzierungszuschuss müssen Sie zusammen beantragen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen mindestens 4 zusammenhängende Wohneinheiten schaffen.
- Sie müssen zum Nachweis der Wohnberechtigung einmal pro Semester beziehungsweise Ausbildungsjahr die Vorlage einer Studienbescheinigung einer Hochschule in Hessen beziehungsweise den Nachweis eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses in Hessen verlangen.
- Für wohnberechtigte Haushalte gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die alle 3 Jahre angepasst werden.
- Sie erhalten die Förderung für eine Wohnfläche (Regelwohnfläche) von bis zu 25 Quadratmetern je Wohnplatz.
- Sie müssen die Wohnflächenuntergrenzen für Appartements oder Wohnplätze einhalten.
- Sie müssen die Wohnungen oder Appartements bezugsfertig herrichten und sie mit WC, Bad/Dusche, Küche oder Kochgelegenheit, Waschmaschine sowie Internetanschluss ausstatten.
- Bitte beachten Sie, dass die geförderten Wohnungen Mietpreis- und Belegungsbindungen unterliegen.