Wohnraumförderung – Zuwendungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SR-Wohnraumförderung COVID-19)
zuständige Wohnraumförderstelle Niedersachsen
Kurztext
Wenn Sie trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch die Corona-Krise Mietwohnungen neu bauen oder Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern oder Mietwohnraum für Studierende und Auszubildende energetisch modernisieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie zusätzlich zur Förderung durch das Wohnraumförderprogramm 2019 beim Neubau energetisch hochwertiger Mietwohnungen und bei der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen.
Sie erhalten die Förderung für
- den Neubau von Mietwohnungen und die Modernisierung von Mietwohnraum für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen sowie
- für Maßnahmen zur Modernisierung von Mietwohnraum für Studierende an niedersächsischen Hochschulstandorten und für Personen, die sich in der Ausbildung befinden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für den Neubau von Mietwohnungen
- bei Belegung durch Haushalte mit geringen Einkommen 25 Prozent Ihrer Kosten, maximal EUR 30.000 je Wohneinheit, und
- bei Belegung durch Haushalte mit mittleren Einkommen 15 Prozent Ihrer Kosten, maximal EUR 18.000 je Wohneinheit.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Modernisierung von Mietwohnraum
- bei Belegung durch Haushalte mit geringen Einkommen 35 Prozent Ihrer Kosten, maximal EUR 42.000 je Wohneinheit, und
- bei Belegung durch Haushalte mit mittleren Einkommen 30 Prozent Ihrer Kosten, maximal EUR 36.000 je Wohneinheit.
Die Höhe des Zuschusses für Modernisierungsmaßnahmen von Mietwohnraum für Studierende und Auszubildende beträgt 35 Prozent Ihrer Kosten, maximal EUR 28.000 je Wohnheimplatz.
Ihren Antrag richten Sie bitte an die zuständige Wohnraumförderstelle.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen und Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Es muss eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie oder zu der durch sie verursachten wirtschaftlichen Notlage bestehen.
- Im Fall von Mietwohnraum für Studierende und Auszubildende muss
- der geförderte Mietwohnraum vor dem 1.2.2002 fertiggestellt worden sein und
- durch Ihre Maßnahme das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 erreicht werden.
- Bitte beachten Sie auch die Bestimmungen des Wohnraumförderprogramms 2019.
Sie dürfen Modernisierungsmaßnahmen auch an Wohnraum durchführen, der in der Vergangenheit schon mit Wohnraumfördermitteln des Landes oder mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert worden ist oder für den Belegungs- und Mietbindungen an dem Wohnraum bestehen.