Förderung von Maßnahmen, die der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen und im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwasser stehen
zuständige untere Wasserbehörde
Kurztext
Wenn Sie die Beschaffenheit von Oberflächen- und Grundwasser verbessern oder erhalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hessen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Erreichung beziehungsweise zum Erhalt eines guten Zustandes von Oberflächen- und Grundwasser gemäß der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Sie erhalten die Förderung für
- die Ertüchtigung und den Ausbau von kommunalen Kläranlagen zur Phosphor- und/oder Stickstoffelimination,
- Maßnahmen an signifikant belastenden kommunalen Einleitungen,
- die Ausstattung von bis zu 15 Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen im Entwässerungsnetz einer kommunalen Kläranlage,
- die Erweiterung um eine Reinigungsstufe zur Entfernung von gefährlichen Stoffen, Spurenstoffen, Mikroplastik oder antibiotikaresistenten Keimen,
- Projekte zur Reduzierung der stofflichen Belastung durch Regen- und Mischwassereinleitungen oder zur gegebenenfalls erforderlichen Weiterentwicklung der Immissionsbetrachtung sowie
- innovative Verfahren und Vorhaben, die einen Bezug zu den förderfähigen Maßnahmen haben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn Sie Vorhaben durchführen, die der Beseitigung von Spurenstoffen in vom Land Hessen festgelegten prioritären Gebieten dienen, können Sie zwischen 60 und 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die zuständige untere Wasserbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese leitet den Antrag weiter an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden,
- Wasser- und Bodenverbände sowie
- kommunale Zweckverbände.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss zur Erreichung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie erforderlich sein.
- Bei der Umsetzung müssen Sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten.
- Sie müssen Ihr Vorhaben mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abstimmen.
- Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 25 Jahren für Grundstücke, 12 Jahren für Bauten und bauliche Einrichtungen sowie 5 Jahren für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte beachten.