Kita-Härtefallhilfe 2023
zuständige Kreisverwaltungsbehörde Bayern
Kurztext
Wenn Sie als nichtkommunaler Träger einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung wirtschaftliche Lücken (Härtefall) haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als nichtkommunalen Träger einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung bei der Bewältigung von wirtschaftlichen Lücken (Härtefall), die durch energie- und inflationsbedingte Kostensteigerungen entstehen.
Sie bekommen die Förderung, um in 2023 eine stärkere Erhöhung der Elternbeiträge möglichst zu vermeiden und die Angebote der Kindertagesbetreuung sicherzustellen.
Sie bekommen die Förderung als Billigkeitsleistung.
Die Höhe der im Jahr 2023 zu erwartenden staatlichen Fördersumme nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) wird pauschal um 3 Prozent angehoben.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web).
Bewilligungsbehörde ist die gemäß BayKiBiG zuständige Stelle (Kreisverwaltungsbehörde, Bezirksregierung).
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis zum 30.6.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind nichtkommunale Träger von Kindertageseinrichtungen, die im Jahr 2023 eine Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) bekommen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen bei der Antragstellung versichern, dass die Elternbeiträge ohne zusätzliche staatliche Unterstützung aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung steigen oder weiter steigen würden.
- Sie müssen Entlastungsmaßnahmen des Bundes vorrangig in Anspruch zu nehmen.