Allgemeiner Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine
zuständige Kreisverwaltungsbehörde Bayern
Kurztext
Wenn Sie als Sport- und Schützenverein Ihren Sportbetrieb und Ihr Sportangebot trotz gestiegener Ausgaben für Energie weiter aufrechterhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als gemeinnützigen Sport- oder Schützenverein, wenn Sie trotz der stark gestiegenen Energiepreise Ihren Sportbetrieb und Ihr Sportangebot weiter aufrechterhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung Ihre Sportanlage verhindern.
Sie bekommen die Förderung zur Deckung Ihrer energiepreisbedingten Mehrkosten im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2023 , die Ihnen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten und/oder durch infolge gestiegener Energiepreise erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen.
Sie bekommen die Förderung auch für Mehrkosten, die Ihnen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (zum Beispiel Vereinsgaststätten).
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Betrag Ihrer Mehrausgaben für Energie, höchstens jedoch 80 Prozent der im Förderjahr 2023 bewilligten einfachen Vereinspauschale.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an Ihre örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 15.5.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sport- und Schützenvereine, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale nach der Sportförderrichtlinien (SportFöR) erhalten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Sitz Ihres Vereins liegt im Freistaat Bayern.
- Ihre im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Energiekosten müssen die im Vergleichsjahr 2021 tatsächlich entstandenen Energiekosten übersteigen.
- Sie müssen die tatsächlich entstandenen Energiekosten für die Jahre 2021 und 2023 durch entsprechende Unterlagen (zum Beispiel Jahresrechnung, Bestätigung des Vermieters, gestiegene Nebenkostenabrechnung) bis zum 30.4.2024 nachweisen.