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Soforthilfen bei durch Naturkatastrophen hervorgerufenen Notständen (Soforthilferichtlinie - SHR)

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

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Summary
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For profit
Individuals
Nordrhein-Westfalen
Health, Justice and Social Welfare Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen durch eine Naturkatastrophe in einen Notstand geraten sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Soforthilfen erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt finanzielle Hilfen zur Beseitigung der Schäden, die durch Ereignisse wie

  • Erdbeben,
  • Erdrutsche,
  • Hochwasser,
  • Stark- oder Eisregen,
  • Starkfrost,
  • Wirbelstürme,
  • Orkane und
  • Waldbrände

entstanden sind und gegen die kein oder kein wirtschaftlich vertretbarer Versicherungsschutz möglich gewesen wäre.

Die Soforthilfen werden gewährt für:

  • Haushalt beziehungsweise Hausrat für Privatpersonen,
  • Gebäude und Räume für Privatpersonen sowie
  • Kleingewerbetreibende und Landwirte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Dessen Höhe ist abhängig vom konkreten Schaden und der Zahl der betroffenen Personen.

Ihren Antrag richten Sie bitte an die zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westafalen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Soforthilfen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind natürliche Personen.

Sie müssen der Bewilligungsbehörde die zur Sachverhaltsaufklärung und Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

Es muss eine amtliche Feststellung über das schadenauslösende Ereignis vorliegen, gegebenenfalls auch ein Einsatzprotokoll der Feuerwehr oder der Polizei.

Es muss sich um einen unmittelbaren Schaden an Hausrat, Gebäuden, Räumen, land- oder forstwirtschaftlichen Eigenerzeugnissen oder an Produktionsmitteln und Infrastruktureinrichtungen handeln.

Sie erhalten keine Unterstützung bei

  • mittelbaren Schäden,
  • Schäden an Außenanlagen von Gebäuden,
  • Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten sowie
  • Schäden, die wirtschaftlich vertretbar versichert werden können.

Die Soforthilfen des Landes sind gegenüber Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungen, subsidiär. Entschädigungsansprüche gegenüber Dritten werden mit der Soforthilfe verrechnet, wenn sie zusammen die Höhe des Schadens übersteigen.

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20 April 2023