Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien)
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie eine Baumaßnahme für Sportstätten planen, um den Hochleistungssport zu fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten des Landes.
Gefördert werden die Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport, Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse sowie Sportschulen.
Im Einzelnen bekommen Sie die Förderung für
- Neubaumaßnahmen,
- Umbaumaßnahmen bisher nicht sportlich genutzter Flächen und Räume für sportliche Nutzungszwecke,
- Erwerb/bauliche Herrichtung von Anlagen zur sportlichen Nutzung,
- Modernisierungsmaßnahmen,
- Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten,
- Bauunterhaltungsmaßnahmen an Sportstätten für den Hochleistungssport.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Der Zuschuss beträgt normalerweise maximal 80 Prozent, im Einzelfall bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für nicht kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller muss die Höhe des Zuschusses mehr als EUR 2.000 betragen, für kommunale Antragsteller mehr als EUR 12.500.
Richten Sie Ihren Antrag bitte in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Bezirksregierung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- gemeinnützige Sportorganisationen und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
- natürliche Personen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Notwendigkeit der Baumaßnahme sowie die ausreichende und langfristige zweckentsprechende Auslastung nachweisen. Zudem muss eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes vorliegen.
- Sie müssen sportfachlich erforderliche bauliche Anforderungen sowie immissions-, naturschutzrechtliche und sonstige Rechtsvorschriften einhalten.
- Im Fall von Modernisierungsmaßnahmen müssen Sie die Mindestnutzungsfristen einhalten.
- Eine Förderung ist normalerweise ausgeschlossen, wenn eine Baumaßnahme an Sportstätten erfolgt, die mit mehr als der Hälfte ihrer Gesamtnutzung wirtschaftlich genutzt werden sollen.
- Im Einzelfall müssen Sie ergänzende kommunale oder Bundesmittel sowie eine Beteiligung Dritter mit eigenem Interesse am Förderzweck bereitstellen.