Interkommunale Kooperationen (Förderrichtlinie IKZ NRW)
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Ihre Gemeinde oder Ihr Gemeindeverband neue, auch grenzüberschreitende Kooperationen mit anderen Kommunen eingehen oder bestehende Kooperationen erweitern möchte, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei neuen vorbildhaften Projekten der interkommunalen Zusammenarbeit.
Sie erhalten die Förderung für Kooperationen
- in allen Geschäften der laufenden Verwaltung,
- in Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge,
- in der kommunalen Infrastruktur und in anderen Aufgabenbereichen sowie
- die über die Landesgrenzen hinaus gehen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Förderung beträgt bei Kooperationsprojekten mit 2 nordrhein-westfälischen Beteiligten EUR 175.000. Für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten gibt es eine Erhöhung um jeweils EUR 35.000.
Für Kooperationsprojekte mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten beträgt die Förderhöhe EUR 75.000.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die zuständige Bezirksregierung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind alle nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Kooperationsprojekt stellt eine erstmalige Zusammenarbeit in dem geförderten Aufgabenbereich dar.
- Bei Ihren Vorhaben muss es sich um wesentliche Beiträge zur Aufgabenerfüllung handeln.
- Ihre Kooperation muss auf Dauer, mindestens jedoch auf den Bestand von 5 Jahren angelegt sein.
- Ihre Kooperation führt zu einer Kosteneinsparung bei Personal- und Sachaufwendungen oder einer Ertragssteigerung in dem jeweiligen Aufgabenbereich von mindestens 15 Prozent pro Jahr oder zu einer wesentlichen Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebots oder leistet einen erheblichen und nachhaltigen Beitrag zur gemeinsamen Lösung kommunaler Aufgabenstellungen, die ansonsten auf örtlicher Ebene nicht gleich wirksam erledigt werden können.
- Es liegen entsprechende Beschlüsse der Entscheidungsgremien der Beteiligten vor.