Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah)
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, um den nicht motorisierten Individualverkehr in Ihrer Gemeinde zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Investitionen und Planungen, Service, Kommunikation und Information zur Verbesserung des nicht motorisierten Individualverkehrs (Nahmobilität) in den Gemeinden.
Sie bekommen die Förderung für
- Radverkehrsanlagen,
- Fußverkehrsanlagen,
- Fahrradstationen,
- Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum und
- sonstige Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität, Modal-Split-Erhebungen und Dauerzählstellen für den Radverkehr.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent.
Die Bagatellgrenze liegt grundsätzlich bei EUR 20.000, bei Fahrradabstellanlagen und sonstigen Maßnahmen bei EUR 5.000.
Stellen Sie Ihren Antrag unter Verwendung der Antragsformulare spätestens bis zum 1.6. des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen, sowie
- sonstige kommunale Zusammenschlüsse wie Vereine, Stiftungen oder ähnliche Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Mit Ihrer Maßnahme müssen Sie dazu beitragen, sicheren Rad- und Fußverkehr zu gewährleisten und motorisierten Individualverkehr auf den Rad- und Fußverkehr zu verlagern.
- Sie müssen mit Ihrer Maßnahme der Vernetzung mit dem öffentlichen Personenverkehr angemessen Rechnung tragen.
- Rad- und Gehwege an verkehrswichtigen Straßen sind aus Mitteln der Nahmobilität nur dann förderfähig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähig sind.
- Sie müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten.
- Sie müssen einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten.