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Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Nordrhein-Westfalen
Education, Skills Building and Training
Overview

Kurztext

Wenn Sie in der Ausbildung von Gesundheitsfachkräften tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Ausbildung in ausgewählten Gesundheitsfachberufen.

Gefördert werden die Ausgaben des Schulträgers, die durch Schulgeld von den Auszubildenden aufgebracht werden, im Rahmen der Ausbildung von:

  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  • Logopädinnen und Logopäden,
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  • Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister,
  • Podologinnen und Podologen,
  • pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten und
  • medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent des zum 31.12.2017 erhobenen monatlichen Schulgeldes. Der Förderhöchstbetrag hängt von der Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze pro Monat ab.

Ihren Antrag stellen Sie bitte an die zuständige Bezirksregierung.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technischen Assistenz und medizinisch-technische Assistenz mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Endbegünstigt sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den Ausbildungsstätten.
  • Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den neu beginnenden Ausbildungskursen ist im Vergleich zu laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht.
  • Als Antragstellerin oder Antragsteller erstatten Sie vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung zurück.
  • Sie erklären, dass Sie seit dem 1.9.2018 das Schulgeld nicht erhöht haben.
  • Sie erklären, dass Sie seit dem 1.1.2021 das Schulgeld nur im Rahmen der Pauschale zum Ausgleich allgemeiner Kostensteigerungen erhöht haben und diese in Zukunft einhalten werden.
  • Sie gewährleisten, dass im Fall einer weiteren Förderung durch Dritte die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des Schulgeldes erfolgt.
  • Sie legen geeignete Unterlagen für die Prüfung der Fördervoraussetzungen vor.
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04 November 2023