Dorferneuerung 2022
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Ihre Gemeinde oder Ihr Kleinstunternehmen Investitionen in die Infrastruktur kleiner Ortschaften mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern plant – etwa für Basisdienstleistungen oder die Grundversorgung –, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Orte und Ortsteile mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in ihren dörflichen oder ortsteilspezifischen Siedlungsstrukturen.
Gefördert werden:
- Maßnahmen der Dorfentwicklung,
- Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
- Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen.
Im Rahmen des Sonderaufrufs „Feuerwehrhäuser in Dörfern 2022“ können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt:
- für Maßnahmen der Dorfentwicklung und Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen (für finanzschwache Gemeinden bis zu 85 Prozent im Haushaltsjahr 2022) und bis zu 35 Prozent der förderfähigen Ausgaben für andere Antragstellende, mindestens EUR 12.500 und höchstens EUR 250.000 je Maßnahme der Gemeinden und mindestens EUR 2.000 und höchstens EUR 50.000 je Maßnahme privater Antragstellende
- für Kleinstunternehmen der Grundversorgung bis zu 45 Prozent der förderfähigen Ausgaben, das Investitionsvolumen beträgt mindestens EUR 10.000.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme bis zum 30.9. eines Jahres für das folgende Programmjahr an die zuständige Bezirksregierung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- bei Maßnahmen der Dorfentwicklung: Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinnützige juristische Personen, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- bei Maßnahmen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung: eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter EUR 2 Millionen,
- bei Maßnahmen von Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen: Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinnützige juristische Personen, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahme muss innerhalb der im nordrhein-westfälischen Programm „Ländlicher Raum 2014–2020” definierten Gebietskulisse erfolgen.
- Der Ort oder Ortsteil, in dem Ihre Maßnahme erfolgen soll, darf nicht mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
- Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 12 Jahre für Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen und von 5 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte sowie 3 Jahre für EDV-Ausstattung einhalten.
- Sie müssen einen Eigenanteil von in der Regel 10 Prozent einbringen.
- Je nach Art der Maßnahme gelten spezifische Voraussetzungen.