Denkmalschutz und Denkmalpflege (Förderrichtlinien Denkmalpflege)
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie durch Denkmalschutz und Denkmalpflege das baukulturelle, archäologische oder paläontologische Erbe erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie beim Erhalt, der Pflege, der sinnvollen Nutzung, der wissenschaftlichen Erforschung und der öffentlichen Präsentation von Denkmälern.
Die Förderung erhalten Sie für Maßnahmen, die zur Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz eines Objektes sowie sonstiger archäologischer Stätten, deren Erforschung, Erfassung, Sicherung und Präsentation erforderlich sind.
Die Förderung gliedert sich in folgende Bereiche:
- Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen,
- Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten,
- Zuwendungen für Aufgaben der Bodendenkmalpflege.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Für Pauschalzuweisungen werden die Fördersätze pro Gemeinde jährlich durch das zuständige Ministerium veröffentlicht. Die Höhe richtet sich nach der Größe des Denkmalbestandes, dem Umfang der denkmalpflegerischen Maßnahmen sowie der haushälterischen Situation. Der Fördersatz kann bis zu 80 Prozent betragen. Die Zuschüsse an Dritte können zwischen EUR 200,00 und EUR 10.000 betragen.
- Für denkmalpflegerische Einzelprojekte beträgt der Zuschuss für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent und für Private bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Für Aufgaben der Bodendenkmalpflege beträgt der Zuschuss maximal 80 Prozent je Einzelprojekt des Jahresprogramms.
Richten Sie Ihren Antrag
- auf Bewilligung von Pauschalmitteln und für die Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten bitte bis zum 1.10. für das Folgejahr an die zuständige Bezirksregierung,
- zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen bitte bis zum 30.9. eines Jahres an die Bezirksregierung Köln beziehungsweise Münster und
- für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen vor Maßnahmenbeginn an die zuständige Untere Denkmalbehörde.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Bereich
- bei Pauschalzuweisungen Gemeinden und Gemeindeverbände, diese leiten die Zuschüsse zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen an natürliche und juristische Personen weiter,
- bei denkmalpflegerischen Einzelprojekten Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie private (juristische und natürliche) Personen,
- bei Zuwendungen für Aufgaben der Bodendenkmalpflege der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt Köln.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Damit Ihnen Pauschalzuweisungen gewährt werden können, müssen Sie komplementäre kommunale Haushaltsmittel veranschlagen.
- Für denkmalpflegerische Einzelprojekte erhalten Sie nur dann eine Förderung, wenn das Denkmal gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen vorläufiger Schutz gemäß § 4 DSchG angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung voraussichtlich bis zum Abschluss der Maßnahme erfolgen wird.
- Führen Sie Baumaßnahmen durch, muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG vorliegen.