Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe ÜBS Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie als überbetriebliche Bildungsstätte als Folge gestiegener Kosten für Energie in wirtschaftliche Not geraten sind oder zu geraten drohen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als überbetriebliche Bildungsstätte bei der Bewältigung von Ausgabensteigerungen für Energie als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine, damit Sie Ihre Kurse der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Ausbildung vollumfänglich und mit gleichbleibend hoher Qualität durchführen können.
Sie erhalten die Förderung für Ihre Mehrausgaben für die Energieträger Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme, die im Jahr 2023 für den Zeitraum März 2022 bis November 2022 anfallen.
Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der Mehrkosten 2022 gegenüber 2021. Gefördert wird höchstens die Energiemenge, die im Jahr 2021 verbraucht wurde.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Sie müssen f ür Strom, leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme jeweils einen separaten Antrag stellen.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.10.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind überbetriebliche Bildungsstätten, die geregelte Aus- und Weiterbildung anbieten und durch die Preisbremsengesetze für Strom, Erdgas und Wärme unterstützt werden können.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die zuständige Kammer muss bestätigen, dass Sie geregelte Aus- und Weiterbildung anbieten.
- Es muss ein Härtefall vorliegen, das bedeutet, dass sich die Preise für Strom, leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme für Sie in mindestens einem Monat im Zeitraum März 2022 bis November 2022 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat 2021 (Bezugsmonat) erhöht haben und dies für Sie durch Bezahlung der Rechnung im Jahr 2023 zu tatsächlichen finanziellen Belastungen führt.
- Die zu fördernde Energie muss in Nordrhein-Westfalen verbraucht werden.
Nicht gefördert werden Bildungsstätten, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren vorliegt oder im Zeitpunkt der Antragstellung eine Insolvenzantragspflicht besteht.