Sonderprogramm Schwimmbadförderung (SPSF)
zuständige Bezirksregierung Bayern
Kurztext
Wenn Sie als bayerische Kommune in die Sanierung eines Ihrer Schwimmbäder investieren, in dem Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Sanierung von kommunalen Bädern, für die kein anderes staatliches Förderprogramm infrage kommt und in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden.
Sie erhalten die Förderung für
- die Sanierung, die Modernisierung und die barrierefreie Umgestaltung,
- den Neubau eines Ersatzgebäudes, wenn die Bestandssanierung weniger wirtschaftlich ist,
- Rückbauten und Flächenreduzierungen,
- die erforderliche Planung und Beratung.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit Ihrer Kommune bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 8.000 je Quadratmeter Wasserfläche und insgesamt maximal EUR 4 Millionen. Bei Kooperation mit anderen Kommunen erhalten Sie einen Förderbonus von 10 Prozent.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 100.000.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der für Ihre Kommune örtlich zuständigen Regierung ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände in Bayern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss
- sich auf Becken beziehen, die sich zum Schwimmen eignen und eine Wassertiefe von mehr als 60 Zentimeter haben. Zum Badebetrieb gehörende Umkleiden, Duschen, WC-Anlagen und Technikbereiche sind ebenfalls förderfähig;
- die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung und die Barrierefreiheit/Inklusion baulich angemessen berücksichtigen.
- Sie müssen
- das geförderte Bad für die allgemeine Nutzung öffnen,
- einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beitragen.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre.
Nicht förderfähig sind vor allem Sauna- und Gastronomiebereiche, Rutschen, Sprungtürme, reine Sprungbecken, Wellenbecken, Planschbecken oder Ähnliches.