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SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021/2022

zuständige Bezirksregierung Bayern

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Summary
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Public sector
Bayern
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie ein lokales ÖGD-Testzentrum betreiben, in dem Sie Bürgerinnen und Bürger auf eine Infektion mit dem Corona-Virus testen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Einrichtung und dem Betrieb lokaler ÖGD-Testzentren, in denen Sie PCR-Testung oder PoC-Antigen-Schnelltests durchführen, um die Bevölkerung auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen.

Ihnen werden die Kosten erstattet, die Ihnen während der Einrichtung und des Testungsbetriebs im Zeitraum vom 1.1.2021 bis einschließlich 28.2.2023 entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören unter anderem:

  • Kosten für die Errichtung und den Abbau von lokalen Testzentren,
  • Miete für Räumlichkeiten,
  • Betriebsmittel und Nebenkosten,
  • Miete für Gerätschaften,
  • Verbrauchsmaterialien (ohne Testmaterialien),
  • Hard - und Software , EDV-Dienstleistungen.

Ihre erstattungsfähigen Kosten können sich vermindern, wenn Sie

  • Einnahmen von anderen Kostenträgern wie Sozialversicherungsträger, gesetzliche Krankenversicherung, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) erhalten,
  • andere Corona-Hilfen und Erstattungen in Anspruch nehmen.

Reichen Sie bitte monatlich einen Erstattungsantrag bei Ihrer zuständigen Regierung ein. Bitte fügen Sie die Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) für die jeweiligen Monate bei.

Bitte beachten Sie: Erstattungsanträge sind spätestens 2 Monate nach Erhalt der Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Eligibility

Fristen

Die Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben bis zum 31.12.2023 direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren des Freistaates Bayern.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landratsämter und kreisfreien Städte in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei Ihrem lokalen ÖGD-Testzentrum handelt es sich um eine ortsgebundene Einrichtung (Teststelle).
  • In Ihrem ÖGD-Testzentrum werden Testungen über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung oder PoC-Antigen-Schnelltestung bei Personen, die nach der nationalen Teststrategie gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) oder nach der Bayerischen Teststrategie einen Anspruch auf Testung haben.
  • Sie müssen Ihr Testzentrum wirtschaftlich betreiben, vor allem hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Testzentren, die nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 TestV betrieben werden,
  • Arztpraxen, medizinische Labore, Apotheken, Drogerien oder weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren,
  • Testzentren mit einem beschränkten Zugangskreis, in denen sich nicht jeder Bewohner Bayerns testen lassen kann,
  • Testzentren, die vom ÖGD als weitere Leistungserbringer beauftragt wurden,
  • mobile Testzentren.
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04 November 2023