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Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N)

zuständige Bezirksregierung Bayern

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Bayern
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Schulträger technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Ihren Einrichtungen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als kommunalen und privaten Schulaufwandsträger bei der Beschaffung technischer Instrumente, die ein infektionsschutzgerechtes Lüften in Ihren Einrichtungen unterstützen.

Sie bekommen die Förderung, wenn Sie

  • mobile Luftreinigungsgeräte mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration oder
  • dezentrale Lüftungsanlagen

für Klassen- und Fachräume kaufen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 1.750 je Raum.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Regierung ein.

Eligibility

Fristen

Reichen Sie bitte Ihren Antrag spätestens bis zum 31.12.2022 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die mobilen Luftreinigungsgeräte im Zeitraum vom 1.5.2021 bis einschließlich 30.6.2022 beschaffen. Wenn Sie Ihren Antrag nach dem 31.12.2021 stellen, verlängert sich der Zeitraum bis einschließlich 31.3.2023. Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages.
  • Die mobilen Luftreinigungsgeräte und dezentralen Lüftungsanlagen müssen die jeweiligen technischen Anforderung erfüllen.
  • Sie müssen die mobilen Luftreinigungsgeräte mindestens 3 Jahre, die dezentralen Lüftungsanlagen mindestens 5 Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden (Zweckbindungsfrist).

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • dezentrale Lüftungsanlagen, die im Rahmen der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ gefördert werden,
  • Maßnahmen, die fest installierte „Raumlufttechnische Anlagen“ (RLT-Anlagen) betreffen,
  • Eigenbaumodelle sowie
  • Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten.
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20 April 2023