Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstä
zuständige Bezirksregierung Bayern
Kurztext
Wenn Sie als Kommune oder Einrichtungsträger in technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Kommune oder Einrichtungsträger bei der Beschaffung technischer Instrumente, die ein infektionsschutzgerechtes Lüften in Ihrer Kindertageseinrichtung (Kita), Großtagespflegestelle (GTP) sowie Heilpädagogischen Tagesstätte der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT) unterstützt.
Sie bekommen die Förderung, wenn Sie
- mobile Luftreinigungsgeräte mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
- dezentrale Lüftungsanlagen
für Gruppen- und Funktionsräume Ihrer Einrichtung kaufen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 1.750 je Raum.
Ihren Antrag stellen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Regierung.
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis zum 31.12.2022 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die bayerischen Gemeinen und Einrichtungsträger von Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie beschaffen die Gegenstände im Zeitraum vom 1.5.2021 bis einschließlich 30.6.2022. Wenn Sie Ihren Antrag nach dem 31.12.2021 stellen, verlängert sich der Zeitraum bis einschließlich 31.3.2023. Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags.
- Die mobilen Luftreinigungsgeräte und dezentralen Lüftungsanlagen müssen die jeweiligen technischen Anforderung erfüllen.
- Sie müssen die mobilen Luftreinigungsgeräte mindestens 3 Jahre, die dezentralen Lüftungsanlagen mindestens 5 Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden (Zweckbindungsfrist).
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, für die Sie die Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ in Anspruch nehmen,
- Maßnahmen, die fest installierte RLT-Anlagen betreffen, sowie
- Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten.