Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (KatSZR)
zuständige Bezirksregierung Bayern
Kurztext
Wenn Sie vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei vorbereitenden Maßnahmen zur Abwehr und Bewältigung von Katastrophen. Dazu gehören Maßnahmen, die die Ausstattung der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten verbessern.
Im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 bekommen Sie die Förderung für den Kauf folgender Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen:
- Einsatzleitwagen (ELW) und Abrollbehälter (AB) für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und für die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL),
- Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät,
- Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr,
- mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen,
- Sandsackabfüllanlagen,
- Ölwehrausstattung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.
Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich oder elektronisch an die örtlich zuständige Regierung.
Die Regierungen legen die geprüften Zuwendungsanträge gesammelt jeweils bis zum 31.3 jedes Jahres, im Jahr 2023 bis zum 19.5., dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Sachgebiet D4, vor.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden und Landkreise sowie
- freiwillige Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e.V. (ASB); Bayerisches Rotes Kreuz (BRK); Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e.V. (DLRG); Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Landesverband Bayern (JUH); Landesgeschäftsstelle des Malteser-Hilfsdienst e.V. (MHD)).
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Ihre Maßnahme muss die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechterhalten oder verbessern.
- Sie weisen die fachliche Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nach.
- Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.