Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege
zuständige Bezirksregierung Bayern
Kurztext
Wenn Sie das Betreuungsangebot für Kinder unter 3 Jahren in bayerischen Kitas und in der Tagespflege qualitativ und quantitativ ausbauen und so einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Bundes die Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeitfaktor und einem sogenannten Ausbaufaktor.
Richten Sie bitte Ihren Antrag an die zuständige Bezirksregierung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständig sind.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG und setzt einen Förderanspruch der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 BayKiBiG für Kinder unter 3 Jahren voraus.
- Zu Beginn der Förderung sollen die Kinder das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.