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Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR)

zuständige Bezirksregierung Bayern

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Summary
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31 December 2023
31 December 2024
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Public sector
Bayern
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie als kreisefreie Stadt oder als Landratsamt Impfzentren und Mobile Teams zur Bekämpfung der Corona-Pandemie errichten, betreiben oder abbauen oder Ihnen in diesem Zusammenhang Nachlaufkosten entstehen, werden Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten erstattet.

Volltext

Der Freistaat Bayern erstattet Ihnen als kreisfreier Stadt oder als Landratsamt im Rahmen des bayerischen Impfkonzepts zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Kosten, die Ihnen bei der Errichtung und dem Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams im Zeitraum vom 9.11.2020 bis zum 31.12.2022 entstanden sind. Darunter fallen auch Kosten, die ab Bereitstellung der Impfzentren und Mobilen Teams bis zum tatsächlichen Betriebsbeginn anfallen. Im Zeitraum vom 1.1.2023 bis 31.5.2023 entstehende Kosten werden Ihnen nur erstattet, wenn diese durch den Abbau der Impfzentren beziehungsweise deren Abwicklung verursacht worden sind. Hiervon abweichend werden Ihnen im Zeitraum vom 1.1.2023 bis 31.8.2024 entstehende Kosten erstattet, wenn diese Nachlaufkosten darstellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Impfzentren stehen und durch ein Verhalten Dritter nach dem 31.12.2022 entstehen.

Ihnen werden zum Beispiel folgende Kosten erstattet:

  • Kosten für die Errichtung und den Abbau von Impfzentren (nebst Kosten für die Abwicklung),
  • Miete für Räumlichkeiten,
  • Betriebsmittel und Nebenkosten,
  • Miete für Gerätschaften,
  • Instandsetzungs- und Wartungskosten für Räumlichkeiten und Gerätschaften, ohne Fahrzeuge,
  • Fahrtkosten pauschal EUR 0,35 pro zurückgelegten Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten, einschließlich der Fahrten der Mobilen Teams; gegen Nachweis oder Begründung auch gegebenenfalls höhere tatsächlich angefallene Kosten,
  • Verbrauchsmaterialien,
  • Hard - und Software , EDV-Dienstleistungen,
  • Personalkosten für eingesetztes nicht staatliches Personal sowie
  • Kosten für die Beauftragung von medizinischem Fachpersonal und externer Dienstleister,
  • Kosten für den reduzierten Betrieb der Impfzentren ab Oktober 2021,
  • Nachlaufkosten, vor allem Kosten im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren.

Als kreisfreie Stadt reichen Sie bitte Ihren Antrag spätestens 2 Monate nach dem Ende der jeweiligen Erstattungszeiträume bei der zuständigen Regierung ein.

Als Landratsamt verausgaben Sie die erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das Integrierte Haushaltsverfahren (IHV) des Freistaates Bayern.

Eligibility

Fristen

Wenn Sie als kreisfreie Stadt einen Vorschuss bekommen haben,

  • mussten Sie Ihren Endantrag in Bezug auf Betriebs- und Abbaukosten bis zum 31.7.2023 und
  • müssen Sie Ihren Endantrag in Bezug auf Nachlaufkosten bis zum 31.10.2024

einreichen.

Als Landratsamt

  • mussten Sie alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem Abbau der Impfzentren bis zum 31.3.2023 und
  • müssen Sie Nachlaufkosten bis zum 31.10.2024

im Staatshaushalt verbuchen.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landratsämter und kreisfreien Städte (Kreisverwaltungsbehörden) in Bayern.

Die Kostenerstattung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Ausgaben sind
    • vom 9.11.2020 bis 31.12.2022 im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams angefallen,
    • vom 1.1.2023 bis 31.5.2023 im Zusammenhang mit dem Abbau beziehungsweise mit der Abwicklung der Impfzentren a ngefallen,
    • vom 1.1.2023 bis 31.8.2023 im Zusammenhang mit den Nachlaufkosten zum Betrieb der Impfzentren a ngefallen und stimmen mit den Büchern und Belegen überein.
  • Die Ausgaben waren notwendig. Hierbei haben Sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt.
  • Sie bekommen keine Erstattung unter anderem von
    • Personal- und Sachkosten allgemeiner Art, die auch ohne die Corona-Pandemie entstanden wären; hiervon ausgenommen ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 Prozent,
    • Kosten, die im Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) unterliegen,
    • Beschaffungen und Maßnahmen, die von Krankenhäusern und Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege veranlasst wurden, zum Beispiel Anschaffung von Schutzausrüstung, Beschaffung von Geräten, Einstellung von Personal,
    • kalkulatorische Kosten, beispielsweise Miete für städtische beziehungsweise kreiseigene Gebäude und Liegenschaften, Zinsen, Abschreibungen und Ähnliches.
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04 November 2023