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Erstattung der Kosten der zur Bewältigung der Corona-Pandemie und des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs

zuständige Bezirksregierung Bayern

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Summary
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Public sector
Bayern
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Kreisverwaltungsbehörde eine koordinierende Ärztin oder einen koordinierenden Arzt bestellen, die oder der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie oder zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs mit den Erbringern der ambulanten medizinischen Leistungen vor Ort abstimmt, oder im Katastrophenfall eine Versorgungsärztin oder einen Versorgungsarzt hinzuziehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufwandserstattung bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Kreisverwaltungsbehörde, wenn Sie

  • eine koordinierende Ärztin oder einen koordinierenden Arzt für die Planung und Koordinierung der Maßnahmen zur Pandemiebewältigung auch über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus oder zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs mit den Erbringern der ambulanten medizinischen Leistungen vor Ort hinzuziehen, oder
  • bei Vorliegen einer Katastrophe Versorgungsärztinnen und Versorgungsärzte einsetzen,

um die ambulante ärztliche Versorgung der bayerischen Bevölkerung aufrechtzuerhalten.

Sie bekommen die Förderung zur Erstattung der Kosten, die durch Abschluss einer Vereinbarung zur Aufwandserstattung zwischen Ihnen und den koordinierenden Ärztinnen und Ärzten oder einer entsprechenden Vereinbarung mit Versorgungsärztinnen und Versorgungsärzten entstanden sind.

Kosten für Tätigkeiten zur Bewältigung

  • der Corona-Pandemie können erstatttet werden, wenn sie im Jahr 2022 (bis einschließlich 31.12.2022) anfielen,
  • des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs können erstatttet werden, wenn sie im Zeitraum vom 10.3.2022 bis 31.5.2022 anfielen.

Bei der Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird zwischen

  • dem Zeitraum vor und nach der Aktivierung einer Koordinierungsgruppe, in der die koordinierende Ärztin oder der koordinierende Arzt tätig ist, und
  • dem Zeitraum während des Einsatzes als Versorgungsärztin und Versorgungsarzt

unterschieden.

Die Höhe der Kostenerstattung beträgt bis zu

  • EUR 750,00 pro Monat als Pauschalbetrag im Zeitraum vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe und
  • EUR 120,00 pro Stunde als zeitbezogener Pauschalbetrag nach Aktivierung der Koordinierungsgruppe und für die Zeit während des Einsatzes von Versorgungsärztinnen und Versorgungsärzten.

Sie bekommen keine Erstattung, wenn die Kosten durch andere Mittel, zum Beispiel durch Verrechnung oder durch die Sozialversicherungsträger, ausgeglichen werden können. Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.

Reichen Sie bitte Ihren Erstattungsantrag bei Ihrer zuständigen Bezirksregierung ein.

Eligibility

Fristen

Reichen Sie bitte Ihren Erstattungsantrag für Kosten, die Ihnen

  • im Jahr 2022 in Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie entstanden sind, bis zu zum 31.3.2023 ein,
  • in Zusammenhang mit der Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine entstanden sind, innerhalb einer 12-Monats-Frist ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Kreisverwaltungsbehörde.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die koordinierende Ärztin/der koordinierende Arzt hat die Aufgabe,
    • Sie bei der Eindämmung und Kontrolle der Pandemie zu unterstützen,
    • durch Koordinierung der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ärztlichen Leistungen und entsprechender Schutzausrüstung zu planen und zu koordinieren sowie
    • an der Vorbereitung und Umsetzung des Bayerischen Impfkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist,
    • Sie zusätzlich bei der Bewältigung der gestiegenen Anforderungen an die medizinische Versorgung infolge der Fluchtbewegungen aus der Ukraine nach Deutschland zu unterstützen und eine ausreichende medizinische Versorgung der Geflüchteten aus der Ukraine im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu planen und zu koordinieren.
  • Die Versorgungsärztin/der Versorgungsarzt hat die Aufgabe, eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ambulanten ärztlichen Leistungen zu planen und zu koordinieren, soweit dies bei der Bewältigung der Katastrophe und bei der Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine örtlich erforderlich ist.
  • Die Kosten für Tätigkeiten einer koordinierenden Ärztinnen und Ärzten sowie Versorgungsärztinnen und Versorgungsärzten werden nur dann erstattet, wenn sie
    • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie oder des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs stehen,
    • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden, und
    • im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.
  • Zur Arbeitszeit einer koordinierenden Ärztin/eines koordinierenden Arztes oder einer Versorgungsärztin/Versorgungsarztes gehört nicht die Zeit, in der sie oder er selbst Patientinnen und Patienten, zum Beispiel in einer Schwerpunktpraxis, behandelt.
  • Die Kosten müssen durch Sie selbst oder in Ihrem Auftrag veranlasst worden sein.
  • Sie bekommen keine Förderung für Tätigkeiten, deren Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zuzuordnen ist.
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24 May 2023