Bayerisches Wohnungsbauprogramm – Mietwohnraum
zuständige Bezirksregierung Bayern
Kurztext
Wenn Sie Mietwohnraum für Haushalte schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und ergänzende Zuschüsse erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.
Sie bekommen die Förderung für
- die Schaffung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden,
- den Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum zur erstmaligen Belegung (Ersterwerb) im Rahmen der einkommensorientierten Förderung (EOF) und
- die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem gefördertem Mietwohnraum.
Zusätzlich bekommen Sie eine Förderung für folgende Investitionsmaßnahmen in Energieeffizienz und Nachhaltigkeit:
- Erweiterung von bestehenden Mietwohngebäuden mit Modernisierung der bestehenden Wohnungen, insbesondere mit deren nachhaltigen energetischer Verbesserung (Förderbaustein „drauf und dran – nachhaltig erneuern und erweitern“),
- besonders nachhaltige Maßnahmen, die über die gesetzlich oder förderrechtlich gebotenen Anforderungen erheblich hinausgehen (Förderbaustein „Nachhaltigkeitszuschuss“),
- Mietwohnraumprojekte, die mindestens den Effizienzhausstandard 55 erreichen (Förderbaustein „Energieeffizienz“).
Sie bekommen die Förderung auch für bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohngebäuden, wenn Sie den Wohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassen. Hierzu gehören zum Beispiel der Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen und der Einbau eines Aufzugs oder einer Rampe für Rollstuhlfahrinnen und Rollstuhlfahrer.
Die Förderung besteht im Rahmen der EOF aus einer Grundförderung mit Darlehen, ergänzenden Zuschüssen und einer Zusatzförderung mit einem laufenden Zuschuss zur Wohnkostenentlastung der begünstigten Mieterinnen und Mieter.
- Die Grundförderung besteht aus einem objekt- und einem belegungsabhängigen Darlehen.
- Objektabhängiges Baudarlehen: Der Festbetrag des Darlehens beträgt je Quadratmeter geförderter Wohnfläche 25 Prozent der Kostenobergrenze für den Bauort. Der Darlehensfestbetrag kann für besonders förderungswürdige Vorhaben/Wohnungen wie für Rollstuhlfahrer und zur Stärkung/Aufwertung innerörtlicher Lagen um höchstens 15 Prozent erhöht werden.
- Belegungsabhängiges Baudarlehen: Das Darlehen wird so bemessen, dass aus den Zinserträgen der Betrag für die Zusatzförderung erwirtschaftet werden kann.
- Ergänzender Zuschuss: Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 500,00 je Quadratmeter geförderter Wohnfläche.
- Förderbaustein „drauf und dran – nachhaltig erneuern und erweitern“: Bei einer Maßnahme zur Gebäudeerweiterung kann der ergänzende Zuschuss noch einmal um 25 Prozent auf bis zu EUR 625,00 je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden kann. Bei der Modernisierung des Bestands beträgt der Zuschuss bis zu 75 Prozent.
- Förderbaustein „Nachhaltigkeitszuschuss“: Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 200,00 je Quadratmeter Wohnfläche.
- Förderbaustein „Energieeffizienz“: Der Energieeffizienzzuschuss beträgt bis zu EUR 100,00 je Quadratmeter Wohnfläche.
- Zusatzförderung: Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach der Einkommensstufe der vorgesehenen Mieterinnen und Mieter. Grundlage für die Bemessung der Zusatzförderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete.
Die Förderung besteht im Rahmen der Aufwendungsorientierte Förderung (AOF) aus einem Darlehen, das im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt wird, und ergänzenden Zuschüssen.
- Bei Neubauten beträgt die Höhe des Darlehens EUR 1.500 je Quadratmeter Wohnfläche, bei Aus- und Umbaumaßnahmen EUR 1.000 je Quadratmeter Wohnfläche. Der tatsächliche Mittelbedarf errechnet sich anhand einer Aufwands- und Ertragsrechnung.
- Die Höhe des ergänzenden Zuschusses beträgt bis zu EUR 500,00 je Quadratmeter geförderter Wohnfläche. Der Nachhaltigkeitszuschuss beträgt bis zu EUR 200,00 je Quadratmeter Wohnfläche und der Energieeffizienzzuschuss bis zu EUR 100,00 je Quadratmeter Wohnfläche.
- Darlehen für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse Menschen mit Behinderung werden bis zu einer Gesamthöhe von maximal EUR 10.000 je Wohnung gewährt. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000.
Ihren Antrag reichen Sie vor Baubeginn oder vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags bei der Bewilligungsstelle ein. Das sind die Regierungen, die Landeshauptstadt München und die Städte Augsburg und Nürnberg.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (Bauherren), die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucherinnen und Nießbraucher eines geeigneten Grundstücks sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie können für Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern eine Förderung bekommen, wenn nachweislich ein bedeutsamer, nicht nur kurzfristiger Bedarf für diesen Wohnraum besteht.
- Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit mindestens 3 Mietwohnungen. Vorhaben mit weniger als 3 zu fördernden Mietwohnungen werden nicht gefördert.
- Sie müssen alle Wohnungen sowie den Zugang zu den Wohnungen nach der DIN 18040 Teil 2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen) in der jeweils gültigen Fassung gestalten.
- Die Wohnungen müssen abgeschlossen und angemessen groß sein.
- Sie müssen die vorgegebenen Wohnflächen- und Grundstücksgrößen einhalten.
- Die Wohnungen einer Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein.
- Sie müssen die Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung an Privatpersonen vermieten, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des Artikels 11 Absatz 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) nicht überschreitet.
- Die Dauer der Belegungsbindung beträgt wahlweise 25 oder 40 Jahre.
- Die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem im Rahmen der EOF gefördertem Mietwohnraum im unmittelbaren Anschluss an den bisherigen Bindungszeitraum ist förderfähig, sofern die bestehenden Bindungen spätestens 5 Kalenderjahre nach Antragstellung enden.