Bayerischer Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste in den Hilfen zur Erziehung (BHfHzE)
zuständige Bezirksregierung Bayern
Kurztext
Wenn Sie als Einrichtung und Dienst der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern von den gestiegenen Energiekosten und inflationsbedingten Kostensteigerungen infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine besonders betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Einrichtung und Dienst der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft, wenn Ihr Betrieb durch die Energiekrise in Deutschland gefährdet ist.
Sie bekommen die Förderung zum Ausgleich der infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2023.
Sie bekommen die Förderung als einmaligen pauschalen Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für
- stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe EUR 300,00 je Platz,
- teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe EUR 180,00 je Platz, sowie
- Erziehungsberatungsstellen EUR 5.000 je Beratungsstelle.
Richten Sie Ihren Antrag bitte formlos an die für Sie zuständige Bezirksregierung.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.12.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt
- stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (HPTs gemäß SGB VIII) sowie
- Erziehungsberatungsstellen in staatlicher Personalkostenförderung
mit Sitz im Freistaat Bayern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen erklären, dass
- der Weiterbetrieb Ihrer betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil Ihre energie- und inflationsbedingten Ausgaben im Hilfezeitraum (1.7.2022 bis 30.6.2023) im Vergleich zum Vergleichszeitraum (1.1.2021 bis 31.12.2021) um mindestens 130 Prozent gestiegen sind,
- diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern aufgefangen wird,
- diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird,
- Sie alle Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen haben, die Ihnen möglich oder zumutbar sind, und diese die Steigerung Ihrer Ausgaben nicht vermeiden konnten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind soziale Einrichtungen in direkter Trägerschaft der Kommunen.