Klimaschutzinitiative – Klimaschutzprojekte im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie)
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Kurztext
Wenn Sie in Kommunen Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert strategische und investive Klimaschutzvorhaben in Kommunen.
Gefördert werden
- strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
- Energiemanagementsysteme
- Umweltmanagementsysteme
- Energiesparmodelle
- kommunale Netzwerke
- Machbarkeitsstudien
- Klimaschutzkoordination
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
- integrierte Vorreiterkonzepte
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
- kommunale Wärmepläne
- investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Außen- und Straßenbeleuchtung sowie Lichtsignalanlagen
- Innen- und Hallenbeleuchtung
- raumlufttechnische Anlagen
- klimafreundliche Mobilität
- klimafreundliche Abfallwirtschaft
- klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
- klimafreundliche Trinkwasserversorgung
- Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren
- weitere investive Maßnahmen für den Klimaschutz
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.
- strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache Kommunen werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
- Energiemanagement: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Umweltmanagement: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Energiesparmodelle: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Energiesparmodell. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke: o für die Gewinnungsphase maximal EUR 5.000 o in der Betriebsphase bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Machbarkeitsstudien: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
- Klimaschutzkoordination: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben, 40 Prozent für Anschlussvorhaben beziehungsweise 50 Prozent für ausgewählte Maßnahmen. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 60 Prozent für Anschlussvorhaben beziehungsweise 70 Prozent für ausgewählte Maßnahmen erhalten.
- Vorreiterkonzepte: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement: o für Fokuskonzepte bis zu 60 Prozent. Für finanzschwache Kommunen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben o für das Umsetzungsmanagement bis zu 40 Prozent. Für finanzschwache Kommunen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Kommunale Wärmepläne bis 31.12.2023: bis zu 90 Prozent, für finanzschwache Kommunen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Kommunale Wärmepläne ab 1.1.2024: bis zu 60 Prozent, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung: zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung bis zu 25 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung bis zu 40 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sanierung von Lichtsignalanlagen: bis zu 20 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung: bis zu 25 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen: bis zu 25 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität: Mobilitätsstationen und Radverkehrsinfrastruktur bis zu 50 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Bike+Ride Radabstellablagen bis zu 70 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen und Bioabfallvergärungsanlagen bis zu 40 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, optimierte Erfassung von Deponiegasen und aerobe In-situ-Stabilisierung bis zu 50 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung: bis zu 30 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: bis zu 30 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Rechenzentren und weitere Maßnahmen: bis zu 40 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Antragstellenden aus den 3 Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.
Anträge können Sie ganzjährig einreichen. Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Antragssystem „easy-Online”.
Eine ausführliche Beratung zur Kommunalrichtlinie bietet die Agentur für kommunalen Klimaschutz.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind ohne Einschränkungen:
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind,
- öffentliche, gemeinnützige oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen – jeweils für diese Einrichtungen,
- gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Darüber hinaus gibt es weitere Antragsberechtigte in ausgewählten Förderschwerpunkten:
- zum Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke in der Gewinnungsphase: fachkundige externe Dienstleisterinnen und Dienstleister,
- für investive Maßnahmen, die für Kommunen durchgeführt werden: Contractoren,
- zur Erstellung von Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Unternehmen mit einem kommunalen Entsorgungsauftrag,
- zur Erstellung von Machbarkeitsstudien, Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände (kommunalen Zweckverbänden gleichgestellt).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder die bestehenden satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen.
- Antragstellende müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
- Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von EUR 5.000 je Antrag ergibt.
- Die Maßnahmen müssen die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
- eröffnet worden ist oder
- die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.