Beschäftigtentransfer für kleine Unternehmen und für Unternehmen der Sozialwirtschaft
zgs consult GmbH
Kurztext
Wenn Sie als Transfergesellschaft von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Berlin fördert den Transfer von durch Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten kleiner Unternehmen sowie Unternehmen der Sozialwirtschaft durch Coaching- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt für
- Coachings das Entgelt der Gruppe 10 TV-L, Stufe 3 bei einem Betreuungsschlüssel von maximal 1:20. Sie erhalten den Zuschuss für die Bezugsdauer des Transfer-Kurzarbeitergeldes,
- Qualifizierungsmaßnahmen bis zu EUR 1.000 pro Person, die in die Transfergesellschaft wechselt, für die Dauer des Verbleibs in der Transfergesellschaft bis 4 Wochen nach dem Austritt.
Zur Zielgruppe gehören von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte
- in Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und
- Unternehmen der Sozialwirtschaft als wirtschaftlich tätige Arbeitgebende, die nicht das primäre Ziel der Gewinnmaximierung verfolgen.
Als kleines Unternehmen oder nicht gemeinnütziges Unternehmen der Sozialwirtschaft erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Förderantrag bitte vor Beginn der Maßnahme online an die zgs consult GmbH.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Sie als Transfergesellschaft, die im Land Berlin Projekte des Beschäftigtentransfers umsetzt.
Die Unternehmen oder dessen Betriebsteile, von denen Sie Personal übernehmen, müssen ihren Sitz in Berlin haben. Sie erfüllen die betrieblichen Voraussetzungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung des Transfer-Kurzarbeitergeldes.
Die Beschäftigten in Ihrer Transfergesellschaft müssen normalerweise ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben und während der Laufzeit des Beschäftigtentransfers für Coaching und Vermittlung ohne Einschränkung verfügbar sein.
Die Personen erfüllen die von der Bundesagentur für Arbeit vorgegebenen persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld.
Als Transfergesellschaft sind Sie nach § 178 Sozialgesetzbuch (SGB) III zugelassen und erfüllen die Qualitätskriterien der Bundesagentur für Arbeit.