Fit for Work – Chance Ausbildung (ESF+ 2021–2027)
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Kurztext
Wenn Sie ein Ausbildungsverhältnis mit einem benachteiligten jungen Menschen abschließen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Im Rahmen der Ausbildungsinitiative „Fit for Work“ unterstützt der Freistaat Bayern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Ausbildungsverhältnisse für benachteiligte junge Menschen, die aufgrund der Situation am Ausbildungsmarkt, der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs- und Qualifizierungsdefiziten oder geringeren sozialen und persönlichen Kompetenzen Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu bekommen.
Als Ausbildungsbetrieb bekommen Sie die Förderung, wenn Sie mit einem benachteiligten jungen Menschen einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von höchstens 22 Monaten.
Die Höhe des Zuschusses beträgt je Ausbildungsverhältnis monatlich EUR 260,00, jedoch höchstens EUR 5.720.
Stellen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 3 Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung ausschließlich elektronisch über das Online-System ESF Bavaria 2021. Bei Jugendlichen, die im Rahmen der „Assistierten Ausbildung (AsA)“ unterstützt werden, müssen Sie den Antrag spätestens 3 Monate nach Vereinbarung der AsA-Leistung stellen.
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten sowie die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder Niederlassung in Bayern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Ausbildungsverhältnis darf frühestens ab dem 1.8.2022 beginnen.
- Die betriebliche Berufsausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
- Zur Zielgruppe zählen junge Menschen, die
- im Kalenderjahr ihres Schulaustritts eine berufliche Ausbildung beginnen und den Ausbildungsvertrag frühestens am 1.8. und spätestens am 31.12. dieses Jahres abschließen konnten, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (zum Beispiel Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben;
- als Schülerinnen und Schüler einer Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse die bayerische Mittelschule beendet haben;
- die allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen haben;
- bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben und als sogenannte „Altbewerber“ eine Ausbildung beginnen (zum Beispiel junge Menschen, die ihren Ausbildungsbetrieb wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs wechseln oder eine berufliche Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss beendet haben und erneut einen Ausbildungsvertrag abschließen);
- eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA-Klasse) besuchen oder besucht haben;
- eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) machen. Zur Zielgruppe zählt nicht, wer das Ausbildungsverhältnis in Teilzeit durchführt, weil zeitgleich mit der betrieblichen Ausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht wird, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt;
- für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der Assistierten Ausbildung (AsA) nach den Vorschriften des SGB III angewiesen sind, wenn die AsA-Leistung spätestens 9 Monate nach Beginn der Ausbildung zwischen dem Maßnahmeträger und dem daran teilnehmenden jungen Menschen vereinbart wurde.
- Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, oder Jugendliche, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten, zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.
- Am Tag des Beginns der Berufsausbildung dürfen Ihre Auszubildenden das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Als Ausbildungsbetrieb leisten Sie einen Finanzierungsbeitrag in Höhe der nicht geförderten Ausgaben.