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Bayerischer Härtefallfonds für Tafeln und tafelähnliche Einrichtungen (BHfTutE)

Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Bayern
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Tafel und tafelähnliche Einrichtung in Bayern von den gestiegenen Energiekosten und inflationsbedingten Kostensteigerungen infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine besonders betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Tafel und tafelähnliche Einrichtung, wenn Ihr uneingeschränkter Betrieb durch die Energiekrise in Deutschland akut gefährdet ist.

Sie bekommen die Förderung zum Ausgleich der infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2023.

Sie bekommen die Förderung als einmaligen pauschalen Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Kundenzahl

  • von bis zu 500 Personen pro Monat EUR 1.000,
  • von 501 bis 1.000 Personen pro Monat EUR 1.500,
  • von 1.001 bis 5.000 Personen pro Monat EUR 3.000,
  • von über 5.000 Personen pro Monat EUR 4.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte formlos an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Als Mitglied des Landesverbands Tafel Bayern e.V. oder des Bundesverbands Tafel Deutschland e.V. richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an den Landesverband.

Eligibility

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.12.2023 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • der Landesverband Tafel Bayern e.V., der die Härtefallhilfen an seine Mitglieder oder an die Mitglieder des Bundesverbands Tafel Deutschland e.V. mit Sitz in Bayern weiterreicht,
  • tafelähnliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen erklären, dass
    • der Weiterbetrieb Ihrer betroffenen Tafel beziehungsweise Ihrer betroffenen tafelähnlichen Einrichtung infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger möglich wäre, weil Ihre energie- und inflationsbedingten Ausgaben im Hilfezeitraum (1.7.2022 bis 30.6.2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1.1.2021 bis 31.12.2021) um mindestens 130 Prozent gestiegen sind,
    • diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern aufgefangen wird,
    • diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird,
    • Sie alle Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen haben, die Ihnen möglich oder zumutbar sind, und diese die Steigerung Ihrer Ausgaben nicht vermeiden konnten.
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04 November 2023