Bayerischer Härtefallfonds für Jugendwerkstätten in Bayern (BHfJw)
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Kurztext
Wenn Sie als Jugendwerkstatt in Bayern von den gestiegenen Energiekosten und inflationsbedingten Kostensteigerungen infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine besonders betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Jugendwerkstatt, wenn Sie Ausbildungsmaßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit (AJS) durchführen und Ihr uneingeschränkter Betrieb durch die Energiekrise in Deutschland akut gefährdet ist.
Sie bekommen die Förderung zum Ausgleich der infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.8.2023.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt je Einrichtung einmalig und pauschal je Person, die im Zeitraum vom 1.9.2022 bis einschließlich 31.12.2022 in eine integrative Maßnahme der AJS eingetreten und mindestens 4 Monate im Projekt verblieben ist, EUR 890,00.
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bei dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ein.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.12.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger von Jugendwerkstätten, die eine Förderung für Ausbildungsmaßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit (AJS) des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erhalten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen erklären, dass
- der Weiterbetrieb Ihrer betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil Ihre energie- und inflationsbedingten Ausgaben im Hilfezeitraum (1.9.2022 bis 31.8.2023) im Vergleich zum Vergleichszeitraum (1.1.2021 bis 31.12.2021) um mindestens 130 Prozent gestiegen sind,
- diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern aufgefangen wird,
- diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird,
- Sie alle Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen haben, die Ihnen möglich oder zumutbar sind, und diese die Steigerung Ihrer Ausgaben nicht vermeiden konnten.