Bayerischer Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkei
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Kurztext
Wenn Sie als Träger von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Bayern von den gestiegenen Energiekosten und inflationsbedingten Kostensteigerungen infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine besonders betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Träger von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wenn Ihr uneingeschränkter Betrieb durch die Energiekrise in Deutschland akut gefährdet ist.
Sie bekommen die Förderung zum Ausgleich der infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2023.
Sie bekommen die Förderung als einmaligen pauschalen Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für
- stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, stationäre Einrichtungen und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten: EUR 7.500 je Einrichtung plus EUR 300,00 je Platz,
- teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, Werkstätten für Menschen mit Behinderung für den Arbeitsbereich, Förderstätten sowie T-ENE-Einrichtungen: EUR 7.500 je Einrichtung plus EUR 180,00 je Platz,
- Frühförderstellen: EUR 12.000 je Einrichtung,
- Frühförderstellen mit staatlich gefördertem mobilem Heilpädagogischen Fachdienst (mHFD): EUR 15.000 je Einrichtung,
- ambulante Dienste: EUR 8.000 je Dienst,
- Dienste der überregionalen offenen Behindertenarbeit: EUR 12.000 je Dienst.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.12.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mit Sitz im Freistaat Bayern. Hierzu zählen vor allem:
- stationäre Einrichtungen (besondere Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung,
- stationäre Einrichtungen (Heime) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
- teilstationäre Einrichtungen (Heilpädagogische Tagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung für den Arbeitsbereich,
- Förderstätten sowie Tagesstruktureinrichtung für Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE),
- Frühförderstellen,
- Frühförderstellen mit staatlich gefördertem mobilem Heilpädagogischen Fachdienst (mHFD)
- ambulante Dienste, insbesondere Dienste der regionalen und überregionalen offenen Behindertenarbeit (OBA) sowie Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi) und Psychosoziale Suchtberatungsstellen (PSB),
- Dienste der überregionalen offenen Behindertenarbeit,
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen erklären, dass
- der Weiterbetrieb Ihrer betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil Ihre energie- und inflationsbedingten Ausgaben im Hilfezeitraum (1.7.2022 bis 30.6.2023) im Vergleich zum Vergleichszeitraum (1.1.2021 bis 31.12.2021) um mindestens 130 Prozent gestiegen sind,
- diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern aufgefangen wird,
- diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird,
- Sie alle Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen haben, die Ihnen möglich oder zumutbar sind, und diese die Steigerung Ihrer Ausgaben nicht vermeiden konnten.