Bayerische Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe (BHfEuDW)
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Kurztext
Wenn Sie als Einrichtung oder Dienst der Wohnungslosenhilfe in Bayern von den gestiegenen Energiekosten und inflationsbedingten Kostensteigerungen infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine besonders betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Einrichtung oder Dienst der Wohnungslosenhilfe, wenn Ihr uneingeschränkter Betrieb durch die Energiekrise in Deutschland akut gefährdet ist.
Sie bekommen die Förderung zum Ausgleich der infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2023.
Sie bekommen die Förderung als einmaligen pauschalen Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für
- Notschlafstellen/Notquartiere/Übernachtungseinrichtungen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege EUR 7.500 plus EUR 300,00 je anerkanntem Platz,
- ambulante Dienste, Tagesaufenthaltsstätten und Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe EUR 8.000 je Dienst.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.12.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Notschlafstellen/Notquartiere/Übernachtungseinrichtungen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
- ambulante Dienste, Tagesaufenthaltsstätten und Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen erklären, dass
- der Weiterbetrieb Ihrer betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger möglich wäre, weil Ihre energie- und inflationsbedingten Ausgaben im Hilfezeitraum (1.7.2022 bis 30.6.2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1.1.2021 bis 31.12.2021) um mindestens 130 Prozent gestiegen sind,
- diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern aufgefangen wird,
- diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird,
- Sie alle Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen haben, die Ihnen möglich oder zumutbar sind, und diese die Steigerung Ihrer Ausgaben nicht vermeiden konnten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Einrichtungen und Dienste, die in direkter Trägerschaft einer Kommune stehen oder von dieser unmittelbar betrieben werden,
- teilstationäre oder stationäre Einrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).