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Landesprogramm Wirtschaft - Beschäftigung von Absolventen von Fachhochschulen und wissenschaftlichen Hochschulen in kleinen Unternehmen (Innovatio

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Schleswig-Holstein
Employment Research, Development and Innovation
Overview

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem jungen Kleinunternehmen einen akademischen Absolventen oder eine akademische Absolventin für die Bearbeitung von Innovationsprojekten einstellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als kleines junges Unternehmen, wenn Sie Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen und wissenschaftlichen Hochschulen einstellen, um Innovationsprojekte zu bearbeiten.

Die Förderung erhalten bevorzugt Unternehmen, die sich auf eines der folgenden Geschäftsfelder spezialisieren:

  • maritime Wirtschaft,
  • Life Sciences,
  • erneuerbare Energien,
  • Ernährungswirtschaft,
  • Informationstechnologie, Telekommunikation und Medien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 1.000 pro Monat für maximal 2 Jahre. Handelt es sich um eine Stelle in Teilzeit, wird die Förderung entsprechend verringert.

Ihren Förderantrag stellen Sie bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als kleines Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, falls Ihre Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als als 5 Jahre zurückliegt.

Sie erhalten die Förderung für die Einstellung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen und von wissenschaftlichen Hochschulen mit qualifizierendem Studienabschluss. Dieser darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Wenn Sie eine Befristung vornehmen, muss die vertraglich vereinbarte Beschäftigungsdauer mindestens 24 Monate betragen. Das monatliche Arbeitnehmerbruttoeinkommen für eine Vollzeitstelle muss sich auf mindestens EUR 2.500 belaufen und die Vorschriften des Mindestlohngesetzes müssen eingehalten werden.

Von einer Förderung ausgenommen sind

  • Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vertraglich geschlossen wurden,
  • Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  • Beschäftigungsverhältnisse mit einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden,
  • Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten,
  • Beschäftigungsverhältnisse von Hochschulabsolventen oder -absolventinnen, wenn diese gleichzeitig Anteilseigner beziehungsweise Anteilseignerinnen des zu fördernden Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens sind,
  • Nachbesetzungen bestehender Arbeitsplätze, sofern damit keine inhaltlichen Erweiterungen oder Neuorientierungen verbunden sind,
  • Beschäftigungsverhältnisse, in deren Stellenprofil beratende Tätigkeiten, Vertrieb oder das routinemäßige oder regelmäßige Ändern bestehender Produkte oder betrieblicher Prozesse aufgeführt sind sowie
  • Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse.
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04 November 2023