Meisterbonus/Meisterprämie
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Kurztext
Wenn Sie Ihre Meisterprüfung im Handwerk erfolgreich absolviert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen. Gehören Sie zusätzlich zu den Jahrgangsbesten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Thüringen gewährt Ihnen bei einem erfolgreichen Meisterabschluss im Handwerk den Meisterbonus und zeichnet besondere Leistungen der Jahrgangsbesten im Handwerk mit der Meisterprämie aus.
Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
- beim Meisterbonus EUR 1.000 je Absolventin und Absolvent,
- bei der Meisterprämie zusätzlich EUR 1.000 je jahrgangsbester Absolventin oder jahrgangsbestem Absolventen je Gewerbe je Handwerkskammer.
Stellen Sie als Handwerkskammer den Antrag formgerecht bei der Thüringer Aufbaubank (TAB). Für den Meisterbonus stellen Sie den Antrag bis zum 31.5. und 31.10. eines Jahres. Für die Meisterprämie reichen Sie den Antrag bis zum 31.5. des Folgejahres ein.
Als Absolventin oder Absolvent stellen Sie den Antrag für den Meisterbonus und die Meisterprämie jeweils bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist die zuständige Handwerkskammer als Erstempfängerin. Sie leitet den Zuschuss an die anspruchsberechtigten Absolventinnen und Absolventen weiter.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Als anspruchsberechtigte Absolventin und als anspruchsberechtigter Absolvent im Handwerk müssen Sie einen Meisterabschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) erfolgreich abgelegt haben.
- Ihr Beschäftigungsort oder Ihr Hauptwohnsitz liegt zum Zeitpunkt der Prüfung in Thüringen.
- Sie haben die Prüfung vor einer Handwerkskammer im Freistaat Thüringen abgelegt. Das Prüfungszeugnis ist von einer dieser Kammern ausgestellt worden, soweit die Prüfung in Thüringen angeboten wird.
- Die Meisterprämie können Sie als Jahrgangsbeste und Jahrgangsbester der Meisterprüfung des Vorjahres in einem Gewerbe in Ihrem Kammerbezirk erhalten.
- Für den Meisterbonus darf Ihre Prüfung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
- Sie dürfen nicht für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland den Meisterbonus oder die Meisterprämie beantragt oder erhalten haben.