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Förderrichtlinie Trinkwasserinfrastruktur ländlicher Raum

Thüringer Aufbaubank (TAB)

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Summary
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Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Thüringen
Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um die Trinkwasserversorgung qualitativ zu verbessern und die Bereitstellung von Trinkwasser quantitativ zu sichern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie bei der Errichtung oder Sanierung von Anlagen einer privaten beziehungsweise öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • Brunnen, Aufbereitungsanlagen, Leitungen für zur dauerhaften Wohnnutzung genutzte Grundstücke im Außenbereich, für die keine Versorgungspflicht des kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung besteht, sowie für die Kosten einer Beratung,
  • Fassungsanlagen, Verbindungsleitungen, Hochbehälter, Ortsnetze, sonstige Anlagen lokaler Wasserversorger, sofern sie zur erstmaligen Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich notwendig sind,
  • Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für private Anlagen zur Trinkwasserversorgung bis zu 85 Prozent der förderfähigen Kosten, mindestens jedoch EUR 1.000 und höchstens EUR 22.000 je angeschlossenem Grundstück.

Für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung beträgt der Zuschuss bis zu 65 Prozent, maximal jedoch EUR 20.000 je neu anzuschließendem Grundstück, und für Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.

Reichen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens Ihren Antrag bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Je nach Antragstellerin oder Antragsteller gelten folgende Fristen:

  • Für private Bauherren und deren Zusammenschlüsse können Anträge für das laufende Jahr regelmäßig, spätestens jedoch bis 30.9. des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
  • Träger der Wasserversorgung legen Ihre Anträge bis spätestens 31.12. des Vorjahres in einfacher Ausfertigung vor.
Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • private Bauherren (Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder Erbbauberechtigte) und deren Zusammenschlüsse sowie
  • Träger der Wasserversorgung wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten eine Förderung für die Errichtung beziehungsweise Sanierung von privaten Anlagen, wenn
    • Grenzwerte der Trinkwasserverordnung mehrfach oder dauerhaft überschritten werden oder die Versorgung nur unzureichend gesichert ist,
    • keine Versorgungspflicht durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung besteht und dieser dauerhaft nicht beabsichtigt, das Grundstück anzuschließen,
    • bei Kleinkläranlagen im Einflussbereich des Brunnens zuvor eine Hygienisierung erfolgt ist,
    • die Qualitätsstandards für die Technikbeschaffung gemäß DVGW-Zertifizierung oder Installation durch einen DVGW-zertifizierten Fachbetrieb eingehalten werden.
  • Beachten Sie im Fall der Förderung öffentlicher Anlagen bitte:
    • Für die erstmalige Errichtung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich ist die Willenserklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung nötig. Die Förderung ist auf Orte bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
    • Als Antragstellerin und Antragsteller dürfen Sie in den letzten 5 Jahren keine Gewinne oder Überschüsse an allgemeine Haushalte der Träger, Mitglieder oder Gesellschafter (Gemeinden) abgeführt haben, es sei denn, diese Beträge wurden in die Einrichtung vollständig wieder eingelegt.
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04 November 2023