Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen im Naturschutz und in der Landschaftspflege planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Maßnahmeträger im Naturschutz und in der Landschaftspflege bei der Durchführung von Maßnahmen, die der Erhaltung, Entwicklung und soweit erforderlich Wiederherstellung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich des Landes unter Berücksichtigung der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an Klimaveränderungen dienen.
Sie erhalten die Förderung für
- Erstellung von Landschaftsplänen nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG),
- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung und, soweit erforderlich, zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft,
- Umsetzung der nach LNatSchG gebilligten Handlungsprogramme der Naturparke und Biosphärenreservate,
- Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (nationale Naturmonumente, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale, europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“) und in gesetzlich geschützten Biotopen,
- sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
- Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Landesprogramms „Aktion Grün“.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Art Ihrer Maßnahme zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor dem Beginn der Maßnahme über die untere Naturschutzbehörde bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Ihren Antrag für Projekte im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt oder vergleichbarer Programme des Bundes oder des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE), für Veröffentlichungen im Bereich der naturwissenschaftlichen Landeskunde, wissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten oder Pilot-/Modellprojekte richten Sie bitte an das zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme
- kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Träger der Naturparke und Biosphärenreservate,
- gemeinnützige Träger, Personen und Personenvereinigungen, soweit diese Aufgaben im Naturschutz und der Landschaftspflege wahrnehmen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie führen Ansaaten und Pflanzungen möglichst mit autochthonem Saat- und Pflanzgut durch.
- Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur müssen Sie sicherstellen, dass die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel/Schutzzweck nicht widersprechen.
- Sie müssen erforderliche behördliche Genehmigungen jeweils vor Beginn der Maßnahme einholen.